§ 165g Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des § 165g Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Oö. LGG stellen, ist § 67 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 02.12.2003 bis 31.07.2021
Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des § 165g Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Oö. LGG stellen, ist § 67 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

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