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(2) Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009§ 166 anzuwenden. Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 anzuwenden. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 219 Abs. 2 Oö. GDG 2002 zitierten Fassung anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2013 und das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 19/2014)
(3) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden.
(2) Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009§ 166 anzuwenden. Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 anzuwenden. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 219 Abs. 2 Oö. GDG 2002 zitierten Fassung anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2013 und das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 19/2014)
(3) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden.