§ 166 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009§ 166 anzuwenden. Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 anzuwenden. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 219 Abs. 2 Oö. GDG 2002 zitierten Fassung anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2013 und das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 19/2014)

(3) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009§ 166 anzuwenden. Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 anzuwenden. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 219 Abs. 2 Oö. GDG 2002 zitierten Fassung anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2013 und das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 19/2014)

(3) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden.

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