§ 169 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 Z 4a § 169 tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.

(2) Die Meldepflicht gemäß § 46 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 46 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.

(4) Die Rechtsfolge des § 141 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.

(5) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 99 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 8. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 Z 4a § 169 tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.

(2) Die Meldepflicht gemäß § 46 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 46 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.

(4) Die Rechtsfolge des § 141 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.

(5) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 99 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 8. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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