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Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Ehrenthal, Gurlitsch I, Klagenfurt, Marolla, St. Martin, St. Peter-Ebenthal, St. Ruprecht, Waidmannsdorf, Waltendorf und Welzenegg sowie die im § 22 Abs 3 bis 6 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete; weiters die im § 22 Abs 2 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.
(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Ehrenthal, Gurlitsch I, Klagenfurt, Marolla, St. Martin, St. Peter-Ebenthal, St. Ruprecht, Waidmannsdorf, Waltendorf und Welzenegg sowie die im § 22 Abs 3 bis 6 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete; weiters die im § 22 Abs 2 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.
(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.