§ 17 K-KStR 1998 Ehrenbürger und sonstige Ehrungen

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Personen, die sich um die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.

(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Personen, die sich um die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.

(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

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