Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Personen, die sich um die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(1) Personen, die sich um die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.