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(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(3) Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(3) Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.