§ 19 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt

§ 19

Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus 45 Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach dem Ablauf des Wahlabschnittes oderGemeinderates erfolgt nach der Auflösung des Gemeinderates zusammentreten kannKärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

1.

allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;

2.

gesonderte Gemeinderatswahlen

a)

wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

b)

nach Auflösung des Gemeinderates.

(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.

(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 28.10.1998 bis 07.10.2020
5. Abschnitt

Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt

§ 19

Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus 45 Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach dem Ablauf des Wahlabschnittes oderGemeinderates erfolgt nach der Auflösung des Gemeinderates zusammentreten kannKärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

1.

allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;

2.

gesonderte Gemeinderatswahlen

a)

wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

b)

nach Auflösung des Gemeinderates.

(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.

(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

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