§ 22 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23 durchzuführen.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister vorzeitig ausvor Ablauf des fünften Jahres nach dem Gemeinderat ausTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, so sind Nachwahlenist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.

(3) Finden innerhalb einesEndet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind die Nachwahlenist eine Nachwahl nach § 23 durchzuführen.

(4) Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 01.04.2018 bis 07.10.2020

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23 durchzuführen.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister vorzeitig ausvor Ablauf des fünften Jahres nach dem Gemeinderat ausTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, so sind Nachwahlenist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.

(3) Finden innerhalb einesEndet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind die Nachwahlenist eine Nachwahl nach § 23 durchzuführen.

(4) Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

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