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(2) Jedes Mitglied des Stadtsenates, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Magistratsdirektor (§ 79 Abs. 2) mitzuteilen. Der Magistratsdirektor hat hievon jedenfalls die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates und nachweislich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Stadtsenates.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(2) Jedes Mitglied des Stadtsenates, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Magistratsdirektor (§ 79 Abs. 2) mitzuteilen. Der Magistratsdirektor hat hievon jedenfalls die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates und nachweislich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Stadtsenates.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.