§ 28 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 28

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen, sofern die Ausschußsitzung nicht für vertraulich erklärt worden ist. Sie haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung des Gemeinderates, des Stadtsenates oder eines Ausschusses während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen des Stadtsenates oder eines Ausschusses, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlußfassung über den Verhandlungsgegenstand im Stadtsenat beziehungsweise im Ausschuß mitzuwirken haben. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 39 Abs 1 Z. 1 bis 5 begründen.

(2) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs 1) umfaßt auch das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen; Kopien dürfen nicht angefertigt werden, wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz entgegensteht oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter in Betracht kommen.

(3) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte zu richten.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 28

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen, sofern die Ausschußsitzung nicht für vertraulich erklärt worden ist. Sie haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung des Gemeinderates, des Stadtsenates oder eines Ausschusses während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen des Stadtsenates oder eines Ausschusses, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlußfassung über den Verhandlungsgegenstand im Stadtsenat beziehungsweise im Ausschuß mitzuwirken haben. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 39 Abs 1 Z. 1 bis 5 begründen.

(2) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs 1) umfaßt auch das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen; Kopien dürfen nicht angefertigt werden, wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz entgegensteht oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter in Betracht kommen.

(3) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte zu richten.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

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