§ 29 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 29

Bildung von Klubs

(1) Auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die einer Gemeinderatspartei (§ 23 Abs 3) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.

(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen des Obmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder zu enthalten.

(3) Die Anzeige gilt so lange, bis eine Änderung beim Bürgermeister angemeldet wird.

(4) Der Bürgermeister hat zu veranlassen, daß die Anzeigen und ihre Änderungen im Gemeinderat verlesen und der Niederschrift angeschlossen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 29

Bildung von Klubs

(1) Auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die einer Gemeinderatspartei (§ 23 Abs 3) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.

(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen des Obmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder zu enthalten.

(3) Die Anzeige gilt so lange, bis eine Änderung beim Bürgermeister angemeldet wird.

(4) Der Bürgermeister hat zu veranlassen, daß die Anzeigen und ihre Änderungen im Gemeinderat verlesen und der Niederschrift angeschlossen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten