§ 32 K-KStR 1998 Mandatsverlust

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es

a)

das vorgeschriebene Gelöbnis (§ 21 Abs. 3, 4 und 5) verweigert;

b)

nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte;

c)

durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.

(2) Der Gemeinderat hat in den Fällen des Abs. 1 den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es

a)

das vorgeschriebene Gelöbnis (§ 21 Abs. 3, 4 und 5) verweigert;

b)

nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte;

c)

durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.

(2) Der Gemeinderat hat in den Fällen des Abs. 1 den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten