§ 3 Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)

Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 3

Überprüfung und Anpassung

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 77 Abs. 6 und 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 muss auch eine Anpassung des SicherheitsDOK-V – Land- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgenForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.12.2001 bis 31.12.2019
§ 3

Überprüfung und Anpassung

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 77 Abs. 6 und 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 muss auch eine Anpassung des SicherheitsDOK-V – Land- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgenForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

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