§ 38 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Für einen Beschluß ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß. Werden die Bestimmungen dieses Absatzes nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.2022

(1) Für einen Beschluß ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß. Werden die Bestimmungen dieses Absatzes nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

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