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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Wirkung
(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja", so hat dies die Wirkung einer Annahme des Beschlußantrages durch den Gemeinderat.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf "nein", so gilt der Beschlußantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.
Wirkung
(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja", so hat dies die Wirkung einer Annahme des Beschlußantrages durch den Gemeinderat.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf "nein", so gilt der Beschlußantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.