§ 2 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:

1.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;

4.

wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(3) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht

1.

Maßnahmen, die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;

2.

Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 24 Abs. 6 zu verwirklichen;

3.

Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft setzt oder in Auftrag gibt.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.07.2019

(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:

1.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;

4.

wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(3) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht

1.

Maßnahmen, die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;

2.

Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 24 Abs. 6 zu verwirklichen;

3.

Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft setzt oder in Auftrag gibt.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

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