§ 56 K-KStR 1998 Anordnung

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.

(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Stadt oder für Teile der Stadt, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 49 § 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.

(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Stadt oder für Teile der Stadt, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 49 § 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.

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