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Legende:
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1. Jänner | 100 % |
1. Februar | 90 % |
1. März | 80 % |
1. April | 70 % |
1. Mai | 60 % |
1. Juni | 50 % |
1. Juli | 40 % |
1. August | 30 % |
1. September | 20 % |
1. Oktober | 10 % |
(1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für PersonenBei Ruhebezügen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz habenab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind miterfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mitdes dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wennBeginn des Anspruchs auf sie bereits
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(den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.
1. Jänner | 100 % |
1. Februar | 90 % |
1. März | 80 % |
1. April | 70 % |
1. Mai | 60 % |
1. Juni | 50 % |
1. Juli | 40 % |
1. August | 30 % |
1. September | 20 % |
1. Oktober | 10 % |
(1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für PersonenBei Ruhebezügen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz habenab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind miterfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mitdes dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wennBeginn des Anspruchs auf sie bereits
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(den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.