§ 4 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Entfallen (1) Die Landesregierung hat nach Erfordernis durch Verordnung Naturschutzrahmenpläne zu erstellen. Diese gelten als Raumordnungsprogramme für Sachbereiche im Sinn desAnm: § 11 Abs. 2 LGBl. Nr. 54/2019Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und sind unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 13 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu erlassen. Naturschutzrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Naturschutzrahmenplan) oder für Landesteile (Regional-Naturschutzrahmenpläne) aufgestellt werden.

(2) Naturschutzrahmenpläne haben insbesondere festzustellen, welche Gebiete sich nach den Erfordernissen dieses Landesgesetzes als Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), als geschützte Landschaftsteile (§ 12), als Europaschutzgebiete (§ 24) oder als Naturschutzgebiete (§ 25) eignen oder unter den Landschaftsschutz im Bereich von Gewässern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 gestellt werden sollen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2019

Entfallen (1) Die Landesregierung hat nach Erfordernis durch Verordnung Naturschutzrahmenpläne zu erstellen. Diese gelten als Raumordnungsprogramme für Sachbereiche im Sinn desAnm: § 11 Abs. 2 LGBl. Nr. 54/2019Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und sind unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 13 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu erlassen. Naturschutzrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Naturschutzrahmenplan) oder für Landesteile (Regional-Naturschutzrahmenpläne) aufgestellt werden.

(2) Naturschutzrahmenpläne haben insbesondere festzustellen, welche Gebiete sich nach den Erfordernissen dieses Landesgesetzes als Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), als geschützte Landschaftsteile (§ 12), als Europaschutzgebiete (§ 24) oder als Naturschutzgebiete (§ 25) eignen oder unter den Landschaftsschutz im Bereich von Gewässern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 gestellt werden sollen.

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