§ 58 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 58

Ergebnis, Kundmachung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Rathauses während zweier Wochen kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 58

Ergebnis, Kundmachung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Rathauses während zweier Wochen kundzumachen.

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