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(2) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister durchzuführen, wenn dies der Stadtsenat beschließt.
(3) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 54 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister durchzuführen, wenn dies der Stadtsenat beschließt.
(3) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 54 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.