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Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
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(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gilt auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).
Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
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(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gilt auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).