§ 68 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 68

Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)

a)

von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist;

b)

vom Gemeinderat, sofern das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß § 25 Abs 7 gewählt worden ist.

(2) Ein Antrag auf Abwahl nach Abs 1 lit a muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.

(3) Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diesen nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. § 35 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenn

a)

im Fall des Abs 1 lit a die Anzahl der auf Abberufung lautenden abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs 5) mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist, entspricht;

b)

im Fall des Abs 1 lit b mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs 5) auf Abberufung lautet.

(5) Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 68

Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)

a)

von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist;

b)

vom Gemeinderat, sofern das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß § 25 Abs 7 gewählt worden ist.

(2) Ein Antrag auf Abwahl nach Abs 1 lit a muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.

(3) Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diesen nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. § 35 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenn

a)

im Fall des Abs 1 lit a die Anzahl der auf Abberufung lautenden abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs 5) mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist, entspricht;

b)

im Fall des Abs 1 lit b mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs 5) auf Abberufung lautet.

(5) Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.

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