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(2) Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Aufgaben - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen, wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß.
(4) Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Abs. 3.
(5) Der Bürgermeister ist für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Aufgaben - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen, wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß.
(4) Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Abs. 3.
(5) Der Bürgermeister ist für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich.