§ 24 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht (Screening). (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn

1.

eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder

2.

die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig

1.

Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder

2.

Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.

  1. (1)Absatz einsGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (Paragraph 3, Ziffer 12,) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Absatz 3, führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25,, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz angepasst werden.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 62/2024)Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019, 62/2024)
  4. (3a)Absatz 3 aAuf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 3 vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Auf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 3, vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
  5. (3b)Absatz 3 bBis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Abs. 3a können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Absatz 3 a, können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 3, besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
  6. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wennEine Bewilligung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
    (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
  7. (5)Absatz 5Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Absatz 3, Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins oder prioritärer Arten gemäß Anhang römisch II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
  8. (6)Absatz 6Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 3, sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Artikel 6, Absatz 4, der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.
  9. (7)Absatz 7Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Eine Bewilligung nach Absatz 3, ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 3, mitanzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
  10. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitigDie Bestimmungen der Absatz 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig
    1. 1.Ziffer einsNaturschutzgebiete im Sinn des § 25 oderNaturschutzgebiete im Sinn des Paragraph 25, oder
    2. 2.Ziffer 2Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.08.2019 bis 18.07.2024
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht (Screening). (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn

1.

eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder

2.

die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig

1.

Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder

2.

Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.

  1. (1)Absatz einsGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (Paragraph 3, Ziffer 12,) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Absatz 3, führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25,, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz angepasst werden.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 62/2024)Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019, 62/2024)
  4. (3a)Absatz 3 aAuf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 3 vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Auf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 3, vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
  5. (3b)Absatz 3 bBis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Abs. 3a können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Absatz 3 a, können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 3, besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
  6. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wennEine Bewilligung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
    (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
  7. (5)Absatz 5Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Absatz 3, Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins oder prioritärer Arten gemäß Anhang römisch II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
  8. (6)Absatz 6Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 3, sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Artikel 6, Absatz 4, der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.
  9. (7)Absatz 7Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Eine Bewilligung nach Absatz 3, ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 3, mitanzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
  10. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitigDie Bestimmungen der Absatz 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig
    1. 1.Ziffer einsNaturschutzgebiete im Sinn des § 25 oderNaturschutzgebiete im Sinn des Paragraph 25, oder
    2. 2.Ziffer 2Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten