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(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
(3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein. Dem Magistratsdirektor obliegt es, insbesondere für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.
(4) Der Magistratsdirektor ist vom Gemeinderat zu bestellen.
(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrates einen Stellvertreter zu bestimmen.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
(3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein. Dem Magistratsdirektor obliegt es, insbesondere für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.
(4) Der Magistratsdirektor ist vom Gemeinderat zu bestellen.
(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrates einen Stellvertreter zu bestimmen.