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Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, gelten § 115l Abs. 1, 4, 5 und 7 der Dienstordnung 1994 und § 49g Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß. Eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz hat nur zu erfolgen, wenn sich die Beitragsgrundlage gemäßentfällt; § 4 Abs. 1 Z 1 LGBl. 28/2015durch die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages erhöht und ein dieser Erhöhung entsprechender Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 entrichtet wird. Für verjährte Zeiträume findet eine Änderung der Beitragsgrundlage nicht statt. Der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle zu diesem Gesetz ist nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen. Für diese Verjährungsfrist gilt auch § 49g Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß.24.7.2015
Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, gelten § 115l Abs. 1, 4, 5 und 7 der Dienstordnung 1994 und § 49g Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß. Eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz hat nur zu erfolgen, wenn sich die Beitragsgrundlage gemäßentfällt; § 4 Abs. 1 Z 1 LGBl. 28/2015durch die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages erhöht und ein dieser Erhöhung entsprechender Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 entrichtet wird. Für verjährte Zeiträume findet eine Änderung der Beitragsgrundlage nicht statt. Der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle zu diesem Gesetz ist nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen. Für diese Verjährungsfrist gilt auch § 49g Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß.24.7.2015