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(1) Im RathausMagistrat ist an einer für jedermann zugänglicherjede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2) Die Amtstafel ist zur Kundmachung vonfür gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen und für die sonstigen durch ein Gesetz vorgeschriebenen Kundmachungender Stadt im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der UnternehmungenUnternehmen der Stadt zu dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4) Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen VeröffentlichungenKundmachungen, daßdass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die zuständigen Gesetzeentsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, so kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, daßdass diese VeröffentlichungenKundmachungen durch dendie Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung einer solchender Verordnung kann alszur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5) Jede Person hat das Recht im Magistrat gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.
(1) Im RathausMagistrat ist an einer für jedermann zugänglicherjede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2) Die Amtstafel ist zur Kundmachung vonfür gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen und für die sonstigen durch ein Gesetz vorgeschriebenen Kundmachungender Stadt im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der UnternehmungenUnternehmen der Stadt zu dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4) Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen VeröffentlichungenKundmachungen, daßdass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die zuständigen Gesetzeentsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, so kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, daßdass diese VeröffentlichungenKundmachungen durch dendie Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung einer solchender Verordnung kann alszur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5) Jede Person hat das Recht im Magistrat gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.