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(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremdergebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004, 35/2014)
(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremdergebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004, 35/2014)
(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)