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(1) Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag bei Jahresbeginn noch nicht beschlossen, so dürfen für dieses Finanzjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen des Vorjahres fälligen Zahlungen nur solche Ausgabenjene Auszahlungen geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Stadt in geordnetem GangZustand zu erhalten (laufende Verwaltung im Sinne des
§ 69 Abs. 2). Die Ausgaben
(2) Mittelverwendungen dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten AusgabenMittelverwendungen nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.
(3) Mittelaufbringungen haben nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
(1) Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag bei Jahresbeginn noch nicht beschlossen, so dürfen für dieses Finanzjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen des Vorjahres fälligen Zahlungen nur solche Ausgabenjene Auszahlungen geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Stadt in geordnetem GangZustand zu erhalten (laufende Verwaltung im Sinne des
§ 69 Abs. 2). Die Ausgaben
(2) Mittelverwendungen dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten AusgabenMittelverwendungen nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.
(3) Mittelaufbringungen haben nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen.