§ 88 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates:

1.

Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, sofern der Wert dieses Vermögens 10.000 Euro übersteigt;

2.

die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt;

3.

der Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.

(2) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.

(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 F-VG 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2022
(1) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates:

1.

Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, sofern der Wert dieses Vermögens 10.000 Euro übersteigt;

2.

die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt;

3.

der Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.

(2) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.

(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 F-VG 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

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