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Legende:
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(2) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 F-VG 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
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(2) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 F-VG 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.