§ 39 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß § 14, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 29 und § 31 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 §§ 14 und 10 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014LGBl.Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.07.2019

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß § 14, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 29 und § 31 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 §§ 14 und 10 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014LGBl.Nr. 54/2019)

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