§ 11 GAG

Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.

(4a) Die Festsetzung der sich aus einer Valorisierung nach § 17b ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Zahlungsaufforderung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Zahlungsaufforderung nicht bestritten, ist die Abgabe vollstreckbar. Für vollstreckbare Zahlungsaufforderungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.Die Abgabe im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig.
  3. (3)Absatz 3Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
  5. (4a)Absatz 4 aentfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, vom 13.12.2023.
  6. (5)Absatz 5Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 nach diesem Gesetz und Paragraphen 201, ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.

(4a) Die Festsetzung der sich aus einer Valorisierung nach § 17b ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Zahlungsaufforderung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Zahlungsaufforderung nicht bestritten, ist die Abgabe vollstreckbar. Für vollstreckbare Zahlungsaufforderungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.Die Abgabe im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig.
  3. (3)Absatz 3Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
  5. (4a)Absatz 4 aentfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, vom 13.12.2023.
  6. (5)Absatz 5Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 nach diesem Gesetz und Paragraphen 201, ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.

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