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(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Kundmachung, der Landesregierung mitzuteilenelektronisch zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(3) (entfällt)
(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Kundmachung, der Landesregierung mitzuteilenelektronisch zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(3) (entfällt)