§ 96 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 96

Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung

(1) Die Landesregierung hat das Recht, rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch den Magistrat, den Bürgermeister, den Stadtsenat oder den Gemeinderat erlassen wurden, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Bescheid

a)

von einem unzuständigen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan erlassen wurde,

b)

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

c)

tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist eine Behebung aus den Gründen des Abs 1 lit a nicht mehr zulässig.

(3) Die Bestimmungen des Abs 1 lit d gelten sinngemäß für einen Beschluß über die Auflösung des Gemeinderates.

(4) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 96

Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung

(1) Die Landesregierung hat das Recht, rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch den Magistrat, den Bürgermeister, den Stadtsenat oder den Gemeinderat erlassen wurden, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Bescheid

a)

von einem unzuständigen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan erlassen wurde,

b)

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

c)

tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist eine Behebung aus den Gründen des Abs 1 lit a nicht mehr zulässig.

(3) Die Bestimmungen des Abs 1 lit d gelten sinngemäß für einen Beschluß über die Auflösung des Gemeinderates.

(4) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.

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