§ 43a Oö. NSchG 2001 (weggefallen)

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2025 bis 31.12.9999
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art§ 43a . 130 AbsNSchG 2001 seit 20.01.2025 weggefallen. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

Stand vor dem 20.01.2025

In Kraft vom 01.06.2014 bis 20.01.2025
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art§ 43a . 130 AbsNSchG 2001 seit 20.01.2025 weggefallen. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

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