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(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn
a) | der Gemeinderat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung in angemessener Frist nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | der Gemeinderat wiederholt entgegen begründetem Vorbehalt der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder | |||||||||
c) | der Gemeinderat während des Jahres, für das ein Voranschlag nicht beschlossen wurde, auch keinen Voranschlag für das kommende Jahr beschließt, der zu Beginn des Jahres wirksam werden kann, oder | |||||||||
d) | der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist. |
(2) Der Gemeinde und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates bleiben ihre Rechte zur Anfechtung des Auflösungsbescheides gewahrt.
(3) Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch das Amt des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates. Die Landesregierung hat einen Regierungskommissär zu bestellen und gleichzeitig dessen Aufwandsentschädigung festzulegen. Diese Aufwandsentschädigung darf nicht höher festgesetzt werden als der Bezug des Bürgermeisters der Stadt. Dem Regierungskommissär obliegen alle Aufgaben eines Bürgermeisters. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Bürgermeister gelten auch für den Regierungskommissär für die Dauer dieser Funktion.
(4) Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Stadtsenat zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des § 73 entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld in derselben Höhe, wie es den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt hat.
(5) Im Fall der Auflösung des Gemeinderates hat die Landesregierung die Wahlen so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentreten kann.(entfällt)
(6) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und des Beirates verbundenen Kosten belasten die Gemeinde.
(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn
a) | der Gemeinderat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung in angemessener Frist nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | der Gemeinderat wiederholt entgegen begründetem Vorbehalt der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder | |||||||||
c) | der Gemeinderat während des Jahres, für das ein Voranschlag nicht beschlossen wurde, auch keinen Voranschlag für das kommende Jahr beschließt, der zu Beginn des Jahres wirksam werden kann, oder | |||||||||
d) | der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist. |
(2) Der Gemeinde und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates bleiben ihre Rechte zur Anfechtung des Auflösungsbescheides gewahrt.
(3) Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch das Amt des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates. Die Landesregierung hat einen Regierungskommissär zu bestellen und gleichzeitig dessen Aufwandsentschädigung festzulegen. Diese Aufwandsentschädigung darf nicht höher festgesetzt werden als der Bezug des Bürgermeisters der Stadt. Dem Regierungskommissär obliegen alle Aufgaben eines Bürgermeisters. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Bürgermeister gelten auch für den Regierungskommissär für die Dauer dieser Funktion.
(4) Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Stadtsenat zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des § 73 entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld in derselben Höhe, wie es den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt hat.
(5) Im Fall der Auflösung des Gemeinderates hat die Landesregierung die Wahlen so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentreten kann.(entfällt)
(6) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und des Beirates verbundenen Kosten belasten die Gemeinde.