§ 99a K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.

durch die beabsichtigte Haftungsübernahme gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Voraussetzungen des Abs. 2, verletzt werden oder

2.

die beabsichtigte Haftungsübernahme für die Stadt mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist, wobei eine unverhältnismäßig hohe Belastung jedenfalls vorliegt, wenn durch die Haftungsübernahme infolge einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Stadt die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet wäre, oder

3.

im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt gefährdet wäre oder

4.

Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4 überschritten würden.

(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.

(5) Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.

durch die beabsichtigte Haftungsübernahme gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Voraussetzungen des Abs. 2, verletzt werden oder

2.

die beabsichtigte Haftungsübernahme für die Stadt mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist, wobei eine unverhältnismäßig hohe Belastung jedenfalls vorliegt, wenn durch die Haftungsübernahme infolge einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Stadt die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet wäre, oder

3.

im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt gefährdet wäre oder

4.

Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4 überschritten würden.

(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.

(5) Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.

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