§ 18 GAG

Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im Paragraph eins, umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.
  7. (7)Absatz 7
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am 1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
    3. 3.Ziffer 3Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2018; zum 31. Dezember 2018 noch aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach Tarif C Post 3 treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach Tarif C Post 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen und gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 1 bis 11 13 und 15 bis 21 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage römisch eins Ziffer eins bis 11 13 und 15 bis 21 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach dem Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab 1. März 2013 bis 31. Dezember 2018 bezüglich der Tarifposten A 10, B 18 und B 21 sowie bis 31. Dezember 2019 bezüglich der Tarifpost C 3 wie folgt:

    Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:

    1. a)Litera adurch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag 7,80 Euro;
    2. b)Litera bdurch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 38,40 Euro;
    3. c)Litera cdurch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug bzw. Veranstaltung 178,60 Euro;
    4. d)Litera ddurch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen Werbezwecken dienen, je m² der beanspruchten Grundfläche und Tag 12 Euro;
    bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;bei Zusammentreffen der unter Litera a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl. (Plakatwand) je m² der umschriebenen Fläche 1,90 Euro, mindestens aber 7,90 Euro für eine Ankündigungstafel;Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)
    1. a)Litera aLeuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m² des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 12 Euro, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m² der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 29,60 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;
    2. b)Litera bGlühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5,20 EuroTarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
    1. 5.Ziffer 5Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.Für alle nicht von Absatz 7, Ziffer 4, umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.
    2. 6.Ziffer 6Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.Die in der Anlage römisch eins in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.
    3. 7.Ziffer 7Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, mit einem bescheidmäßig ausgesprochenen Bewilligungszeitraum bis 15. November, gelten bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis 30. November als erteilt.
  8. (8)Absatz 8
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Die Zoneneinteilung nach Anlage II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 11 Abs. 4a gilt sinngemäß.Die Zoneneinteilung nach Anlage römisch II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. Paragraph 11, Absatz 4 a, gilt sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 11, B Post 12, D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und D Post 3, ist die Zoneneinteilung im Sinne dieses Gesetzes ab 1. Jänner 2017 von Gesetzes wegen anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.
    5. 5.Ziffer 5§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Der geänderte § 18 Abs. 7 Z 3 tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.Der geänderte Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Tarifpost A 12 tritt mit 7. Jänner 2020 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Eine nach § 17b zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar. Eine nach Paragraph 17 b, zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar.
    5. 5.Ziffer 5Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen, wobei § 11 Abs. 4a sinngemäß gilt. Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen, wobei Paragraph 11, Absatz 4 a, sinngemäß gilt.
    6. 6.Ziffer 6Am 1. Jänner 2020 aufrechte baubehördliche Bewilligungen für Balkone, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten als nach Tarifpost A 3 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 unbefristet erteilte Gebrauchserlaubnisse, wobei die Abgabepflicht dafür entfällt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    7. 7.Ziffer 7Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage I Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach § 18 Abs. 7 Z 3 als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage römisch eins Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.
    8. 8.Ziffer 8Für die nachfolgend angeführten zum 1. Jänner 2020 aufrechten Gebrauchserlaubnisse, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gilt Folgendes:
      1. a)Litera aGebrauchserlaubnisse für Verkaufsstände nach der Tarifpost B 12 gelten ab 1. Jänner 2021 als nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum erteilt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
      2. b)Litera bUnbeschadet der Z 7 und 8 lit. a dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.Unbeschadet der Ziffer 7 und 8 Litera a, dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
      3. c)Litera cDie Gebrauchsabgabe für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 5 bemisst sich ab 1. Jänner 2020 nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019.
    9. 9.Ziffer 9Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Verträge für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die nach dem 28. Februar 2013 abgeschlossen wurden, sowie zum 1. Jänner 2020 aufrechte straßenpolizeiliche Bewilligungen für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen. Diese Gebrauchserlaubnisse enden mit dem im Vertrag vorgesehenen Datum. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Für die Bemessung der Gebrauchsabgabe ist ab 1. Jänner 2020 das Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 maßgeblich. Anhängige Verfahren zur Erwirkung einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für einen in der Tarifpost C 4 umschriebenen Gebrauch in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 gelten als Anträge auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach diesem Gesetz.
    10. 10.Ziffer 10Für am 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) beträgt die Gebrauchsabgabe im Jahr 2020 1 vH der Einnahmen.
    11. 11.Ziffer 11Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I Z 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage römisch eins, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    12. 12.Ziffer 12Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10
    1. 1.Ziffer einsDie Ziffern 1, 2, 6, 7 und, 9 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die Ziffer 3 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 30. September 2021 außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Ziffern 4 und 5 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 67/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16
    1. 1.Ziffer einsArtikel I des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.Artikel römisch eins des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Artikel I Ziffer 11 lit. c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer 11 Litera c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage I verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage römisch eins verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    4. 4.Ziffer 4Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  17. (17)Absatz 17
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Artikel I Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.Artikel römisch eins Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.
    3. 3.Ziffer 3Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/2023, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Gebrauchserlaubnisse. Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Für einen bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauch für Nutzungen nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gilt für jedes Kalenderjahr, in dem eine aufrechte Bewilligung besteht, Folgendes:
      1. a)Litera aZeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der §§ 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.Zeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.
      2. b)Litera bEine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.Eine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.
      3. c)Litera cNach Vorlage der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung darf mit dem angezeigten Gebrauch begonnen werden.
      4. d)Litera dDie Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf Bewilligungen für Nutzungen nach Tarif D Post 2 nach den bisherigen Vorschriften sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, für Zeiträume vom 1. Dezember bis Ende Feber des jeweiligen Folgejahres. Der Verzicht wird im Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung bei der Behörde wirksam. Dieser Verzicht wird unwirksam, wenn die Behörde die angezeigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches untersagt bzw. widerruft. Eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 für die betroffenen Kalenderjahre ist nicht zulässig.
      5. e)Litera eDiese Bestimmung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.

(2) Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.

(4) Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(5) Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.

(7)

1.

Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft.

2.

Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am 1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.

3.

Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2018; zum 31. Dezember 2018 noch aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach Tarif C Post 3 treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach Tarif C Post 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen und gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019

Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 – ausgenommen B Post 7 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25,
B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 1 bis 11 und 13 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch
– unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft.

Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach dem Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

4.

Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab 1. März 2013 bis 31. Dezember 2018 bezüglich der Tarifposten A 10, B 18 und B 21 sowie bis 31. Dezember 2019 bezüglich der Tarifpost C 3 wie folgt:

Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:

a)

durch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag 7,80 Euro;

b)

durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 38,40 Euro;

c)

durch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug bzw. Veranstaltung 178,60 Euro;

d)

durch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen Werbezwecken dienen, je m² der beanspruchten Grundfläche und Tag 12 Euro;

bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;

Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl. (Plakatwand) je m² der umschriebenen Fläche 1,90 Euro, mindestens aber 7,90 Euro für eine Ankündigungstafel;

Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)

a)

Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m² des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 12 Euro, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m² der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 29,60 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;

b)

Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5,20 EuroTarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

5.

Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.

6.

Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.

7.

Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, mit einem bescheidmäßig ausgesprochenen Bewilligungszeitraum bis 15. November, gelten bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis 30. November als erteilt.

(8)

1.

Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

2.

Die Zoneneinteilung nach Anlage II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 11 Abs. 4a gilt sinngemäß.

3.

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 11, B Post 12, D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und D Post 3, ist die Zoneneinteilung im Sinne dieses Gesetzes ab 1. Jänner 2017 von Gesetzes wegen anzuwenden.

4.

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.

5.

§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(9)

1.

Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

2.

Der geänderte § 18 Abs. 7 Z 3 tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.

3.

Die Tarifpost A 12 tritt mit 7. Jänner 2020 in Kraft.

4.

Eine nach § 17b zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar.

5.

Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen, wobei § 11 Abs. 4a sinngemäß gilt.

6.

Am 1. Jänner 2020 aufrechte baubehördliche Bewilligungen für Balkone, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten als nach Tarifpost A 3 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 unbefristet erteilte Gebrauchserlaubnisse, wobei die Abgabepflicht dafür entfällt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.

7.

Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage I Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach § 18 Abs. 7 Z 3 als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.

8.

Für die nachfolgend angeführten zum 1. Jänner 2020 aufrechten Gebrauchserlaubnisse, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gilt Folgendes:

a)

Gebrauchserlaubnisse für Verkaufsstände nach der Tarifpost B 12 gelten ab 1. Jänner 2021 als nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum erteilt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.

b)

Unbeschadet der Z 7 und 8 lit. a dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.

c)

Die Gebrauchsabgabe für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 5 bemisst sich ab 1. Jänner 2020 nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019.

9.

Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Verträge für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die nach dem 28. Februar 2013 abgeschlossen wurden, sowie zum 1. Jänner 2020 aufrechte straßenpolizeiliche Bewilligungen für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen. Diese Gebrauchserlaubnisse enden mit dem im Vertrag vorgesehenen Datum. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Für die Bemessung der Gebrauchsabgabe ist ab 1. Jänner 2020 das Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 maßgeblich. Anhängige Verfahren zur Erwirkung einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für einen in der Tarifpost C 4 umschriebenen Gebrauch in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 gelten als Anträge auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach diesem Gesetz.

10.

Für am 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) beträgt die Gebrauchsabgabe im Jahr 2020 1 vH der Einnahmen.

11.

Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I Z 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.

12.

Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(10)

1.

Die Ziffern 1, 2, 6, 7 und, 9 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

2.

Die Ziffer 3 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Magistrat kann durch Verordnung die Anwendbarkeit des § 15a verlängern oder verkürzen, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.

3.

Die Ziffern 4 und 5 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 31. Dezember 2018 in Kraft.

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
A. Einmalige Abgaben
  1. 1.Ziffer einsfür die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 44,30 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 34,10 Euro; Wärmedämmungen, welche an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden in dem in Art. V Abs. 5 der Bauordnung für Wien angegebenen Ausmaß angebracht werden, sind abgabenfrei;für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in Paragraph 83, Absatz eins, der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 44,30 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 34,10 Euro; Wärmedämmungen, welche an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden in dem in Art. römisch fünf Absatz 5, der Bauordnung für Wien angegebenen Ausmaß angebracht werden, sind abgabenfrei;
  2. 2.Ziffer 2entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  3. 3.Ziffer 3für Erker, Balkone, Aufzugsschächte oder Kellerräume je Geschoß 84,90 Euro je begonnenen m2;
  4. 4.Ziffer 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  5. 7.Ziffer 7für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 171,40 Euro;
  6. 8.Ziffer 8für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je Fahrzeug und je begonnenen Monat 171,40 Euro; als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt werden;
  7. 11.Ziffer 11für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage II 18 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 15,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 13,90 Eurofür die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 18 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 15,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 13,90 Euro
  8. 12.Ziffer 12für die Aufstellung von Straßenständen aller Art für karitative Zwecke je Stand und Woche 11,10 Euro. Die Bewilligung für karitative Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für sonstige karitative Stände ist auf 2 Monate befristet zulässig.

1.

für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 39,70 Euro, für für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 30,60 Euro;

2.

für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse, Dachvorsprünge u. dgl., die über das im § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen, je begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 8,10 Euro;

3.

für Erker, Balkone, Aufzugsschächte oder Kellerräume je Geschoß 76,10 Euro je begonnenen m2;

4.

für Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des Sockelvorsprunges pro Anlage je begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 61,70 Euro;

7.

für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 153,80 Euro;

8.

für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je Fahrzeug und je begonnenen Monat 153,80 Euro; als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt werden;

11.

für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage II 16,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 14 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 12,40 Euro

12.

für die Aufstellung von Straßenständen aller Art für karitative Zwecke je Stand und Woche 10 Euro. Die Bewilligung für karitative Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für sonstige karitative Stände ist auf 2 Monate befristet zulässig.

B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
  1. 1.Ziffer einsentfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  2. 2.Ziffer 2entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  3. 3.Ziffer 3entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  4. 4.Ziffer 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  5. 5.Ziffer 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  6. 8.Ziffer 8für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage 9,10 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (z. B. Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für den ersten begonnenen Längenmeter 9,10 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 0,90 Euro, für dazugehörige Anschlusskästen 8 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht hiefür keine Abgabepflicht; weiters besteht für Regenabfallrohre keine Abgabepflicht;
  7. 12.Ziffer 12entfällt; LGBl. für Wien Nr. 57/2019 vom 3.12.2019;
  8. 13.Ziffer 13für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 601,70 Euro;
  9. 15.Ziffer 15für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den ersten begonnenen m² der bewilligten Aufstellfläche 84,90 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 26,50 Euro;
  10. 20.Ziffer 20für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 32,90 Euro;
  11. 22.Ziffer 22für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät 120 Euro;
  12. 24.Ziffer 24für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw. für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten begonnenen 0,5 m² der bewilligten Bodenfläche 13,40 Euro, je weiteren begonnenen 0,5 m² 7,30 Euro;
  13. 25.Ziffer 25für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl. oder freistehend je begonnenen 0,1 m² der projizierten Grundrissfläche 22,30 Euro;
  14. 28.Ziffer 28für strombetriebene Heizgeräte, auch wenn diese mit einer Beleuchtungsfunktion kombiniert sind, je begonnenen 4 kW Nennanschlussleistung 120 Euro.

1.

für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges für den ersten begonnenen m² Bodenfläche einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche 23,70 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 15,60 Euro, Lichtschächte und Luftschächte bis 0,25 m² sind abgabenfrei;

2.

für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige Sonnenschutzvorrichtungen – ausgenommen für Räume, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen – für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 15,60 Euro, für jeden weiteren begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 2,70 Euro;

3.

für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken für den ersten begonnenen m² der Schaufläche 15,60 Euro, für jeden weiteren begonnenen m2 6,50 Euro; portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen;

4.

für Windfänge je begonnenen m² Bodenfläche 15,60 Euro;

5.

für Wetterschutz und Vordächer 24,20 Euro für den ersten begonnenen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren begonnenen m² 15,60 Euro; die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um 15,60 Euro je begonnenen m² der beleuchteten Fläche;

8.

für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage 8,10 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (z. B. Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für den ersten begonnenen Längenmeter 8,10 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 0,70 Euro, für dazugehörige Anschlusskästen 7,10 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht hiefür keine Abgabepflicht;

12.

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 57/2019 vom 3.12.2019;

13.

für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 540 Euro;

15.

für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den ersten begonnenen m² der bewilligten Aufstellfläche 76,10 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 23,70 Euro;

20.

für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 30 Euro;

22.

für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät 61,10 Euro;

24.

für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw. für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten begonnenen 0,5 m² der bewilligten Bodenfläche 11,90 Euro, je weiteren begonnenen 0,5 m² 6,50 Euro;

25.

für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl. oder freistehend je begonnenen 0,1 m² der projizierten Grundrissfläche 19,90 Euro;

28.

für strombetriebene Heizgeräte, auch wenn diese mit einer Beleuchtungsfunktion kombiniert sind, je begonnenen 4 kW Nennanschlussleistung 58,90 Euro.

C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif
  1. 1.Ziffer einsfür Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für die Überlassung der Einrichtung leistet;für Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach Paragraph 3, Absatz 3, für die Überlassung der Einrichtung leistet;
  2. 1a.Ziffer eins afür Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach Paragraph 9, Absatz 4 a, separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);
  3. 2.Ziffer 2für Tankstellen, ausgenommen Stromtankstellen, 4 vH der Einnahmen aus den abverkauften Betriebsmitteln und aus den sonstigen dort verkauften Artikeln; der Festsetzung der Abgaben ist der an der Tankstelle angeschlagene Verkaufspreis der Betriebsmittel und bei den sonstigen Artikeln der effektive Verkaufspreis jeweils unter Ausschluß der Umsatzsteuer zugrunde zu legen;
  4. 3.Ziffer 3entfällt; LGBl. Nr. 11/2013 vom 28.2.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013, vom 28.2.2013
  5. 4.Ziffer 4für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) sowie für Zeitungsverkaufseinrichtungen 4 vH der Einnahmen; diese Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden, wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen sind; die Bewilligung für die vorgenannten Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
  6. 5.Ziffer 5für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende Verkaufsstände aller Art und pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art (Schießbuden, Ringelspiele und dgl.) an festen oder wechselnden Standorten 4 vH der Einnahmen, mindestens jedoch 87,50 Euro je begonnenen Monat. Die Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2,30 Euro pro Tag zu entrichten.

1.

für Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für die Überlassung der Einrichtung leistet;

1a.

für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);

2.

für Tankstellen, ausgenommen Stromtankstellen, 3 vH der Einnahmen aus den abverkauften Betriebsmitteln und aus den sonstigen dort verkauften Artikeln; der Festsetzung der Abgaben ist der an der Tankstelle angeschlagene Verkaufspreis der Betriebsmittel und bei den sonstigen Artikeln der effektive Verkaufspreis jeweils unter Ausschluß der Umsatzsteuer zugrunde zu legen;

3.

entfällt; LGBl. Nr. 11/2013 vom 28.2.2013

4.

für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) sowie für Zeitungsverkaufseinrichtungen 4 vH der Einnahmen; diese Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden, wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen sind; die Bewilligung für die vorgenannten Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

5.

für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende Verkaufsstände aller Art und pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art (Schießbuden, Ringelspiele und dgl.) an festen oder wechselnden Standorten 4 vH der Einnahmen, mindestens jedoch 80 Euro je begonnenen Monat. Die Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2 Euro pro Tag zu entrichten.

D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
  1. 1.Ziffer einsfür die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,80 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 15,40 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6,60 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 11,10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 22 Euro und in allen übrigen Bezirken 13,20 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;
  2. 2.Ziffer 2für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro.für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2,40 Euro.Ein Vorgarten ist auch am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig.Die Gegenstände auf der bewilligten Vorgartenfläche sind in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand zu halten.Für strombetriebene Heizgeräte ist ein Stromtarif zu wählen, der jedenfalls auch Ökostrom beinhaltet. Strombetriebene Heizgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn zumindest ein Gast den Vorgarten nutzt; dafür sind entsprechende technische Einrichtungen wie Bewegungsmelder, Anwesenheitssensoren oder Zeitschaltuhren zu verwenden.Folgendes ist nicht zulässig:
    1. 1.Ziffer einsRaumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl.;
    2. 2.Ziffer 2Gasbetriebene Heizgeräte;
    3. 3.Ziffer 3Die Verwendung der Vorgartenfläche als Lagerfläche;
    4. 4.Ziffer 4Vorgärten auf Flächen, die für besondere Nutzungen vorgesehen bzw. vorbehalten sind, wie insbesondere AnwohnerInnenparkzonen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistandplätze, Ladezonen, Fahrradständer zur öffentlichen Benützung, Car-Sharing-Parkplätze, Ladeplätze für E-Fahrzeuge, für Diplomatenfahrzeuge reservierte Parkplätze (Diplomatenzonen).
    Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe – ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für Zeiträume außerhalb der Bewilligung bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten;
  3. 3.Ziffer 3für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro;für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2,40 Euro;
  4. 4.Ziffer 4für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 15,40 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 29,60 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 11,10 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 20,80 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 30,60 Euro und in allen übrigen Bezirken 22 Euro;
  5. 5.Ziffer 5für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 164 Euro.

1.

für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;

2.

für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 20,70 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 10,40 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,10 Euro.

Für die Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres gilt Folgendes:

1.

Eine Bewilligung für Vorgärten ausschließlich in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres ist nicht zulässig;

2.

Ein Vorgarten ist alternativ in folgenden Varianten höchstens im Ausmaß der in der Zeit vom 1. März bis Ende November bewilligten Vorgartenfläche zulässig:

a)

entlang der Gebäudefront, vorzugsweise entlang der Geschäftsfront rechts bzw. links von einem Lokaleingang bis zu 1,5 m Breite auf insgesamt bis zu 12 m² Vorgartenfläche; ist die Vorgartenfläche in der Zeit vom 1. März bis Ende November aus Gründen der Barrierefreiheit oder aus stadtgestalterischen Gründen von der Gebäudefront abgerückt, kann der Vorgarten ausnahmsweise auch in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber von der Gebäudefront abgerückt werden, wenn dem nicht andere öffentliche Rücksichten, insbesondere der Winterdienst entgegenstehen; ebenso ist eine Aufstellung am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig oder

b)

in Fußgängerzonen und Begegnungszonen bis zu 10 Prozent der in der Zeit vom 1. März bis 30. November bewilligten Vorgartenfläche; errechnet sich danach eine Vorgartenfläche von unter 12 m², ist ein Vorgarten von bis zu 12 m² zulässig oder

c)

Aufstellung von bis zu 2 Stehtischen rechts bzw. links von einem Lokaleingang auf insgesamt bis zu 2 m² Vorgartenfläche;

3.

Die Restgehsteigbreite hat durchgehend mindestens 2 m zu betragen;

4.

Mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens ist die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen;

5.

Eine Bewilligung auf Parkstreifen, auch wenn sich darauf eine im Sinne des letzten Satzes dieser Tarifpost ausnahmsweise bewilligte Abfriedung befindet, ist nicht zulässig.

Raumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl. und gasbetriebene Heizgeräte sind nicht zulässig.

Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe – ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten in der Zeit vom 1. März bis 30. November die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für die Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten;

3.

für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 20,70 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 10,40 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,10 Euro;

4.

für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 14 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 27 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 10 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 19 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 28 Euro und in allen übrigen Bezirken 20 Euro;

5.

für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 150 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im Paragraph eins, umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.
  7. (7)Absatz 7
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am 1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
    3. 3.Ziffer 3Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2018; zum 31. Dezember 2018 noch aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach Tarif C Post 3 treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach Tarif C Post 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen und gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 1 bis 11 13 und 15 bis 21 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage römisch eins Ziffer eins bis 11 13 und 15 bis 21 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach dem Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab 1. März 2013 bis 31. Dezember 2018 bezüglich der Tarifposten A 10, B 18 und B 21 sowie bis 31. Dezember 2019 bezüglich der Tarifpost C 3 wie folgt:

    Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:

    1. a)Litera adurch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag 7,80 Euro;
    2. b)Litera bdurch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 38,40 Euro;
    3. c)Litera cdurch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug bzw. Veranstaltung 178,60 Euro;
    4. d)Litera ddurch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen Werbezwecken dienen, je m² der beanspruchten Grundfläche und Tag 12 Euro;
    bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;bei Zusammentreffen der unter Litera a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl. (Plakatwand) je m² der umschriebenen Fläche 1,90 Euro, mindestens aber 7,90 Euro für eine Ankündigungstafel;Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)
    1. a)Litera aLeuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m² des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 12 Euro, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m² der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 29,60 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;
    2. b)Litera bGlühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5,20 EuroTarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
    1. 5.Ziffer 5Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.Für alle nicht von Absatz 7, Ziffer 4, umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.
    2. 6.Ziffer 6Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.Die in der Anlage römisch eins in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.
    3. 7.Ziffer 7Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, mit einem bescheidmäßig ausgesprochenen Bewilligungszeitraum bis 15. November, gelten bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis 30. November als erteilt.
  8. (8)Absatz 8
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Die Zoneneinteilung nach Anlage II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 11 Abs. 4a gilt sinngemäß.Die Zoneneinteilung nach Anlage römisch II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. Paragraph 11, Absatz 4 a, gilt sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 11, B Post 12, D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und D Post 3, ist die Zoneneinteilung im Sinne dieses Gesetzes ab 1. Jänner 2017 von Gesetzes wegen anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.
    5. 5.Ziffer 5§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Der geänderte § 18 Abs. 7 Z 3 tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.Der geänderte Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Tarifpost A 12 tritt mit 7. Jänner 2020 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Eine nach § 17b zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar. Eine nach Paragraph 17 b, zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar.
    5. 5.Ziffer 5Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen, wobei § 11 Abs. 4a sinngemäß gilt. Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen, wobei Paragraph 11, Absatz 4 a, sinngemäß gilt.
    6. 6.Ziffer 6Am 1. Jänner 2020 aufrechte baubehördliche Bewilligungen für Balkone, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten als nach Tarifpost A 3 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 unbefristet erteilte Gebrauchserlaubnisse, wobei die Abgabepflicht dafür entfällt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    7. 7.Ziffer 7Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage I Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach § 18 Abs. 7 Z 3 als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage römisch eins Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.
    8. 8.Ziffer 8Für die nachfolgend angeführten zum 1. Jänner 2020 aufrechten Gebrauchserlaubnisse, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gilt Folgendes:
      1. a)Litera aGebrauchserlaubnisse für Verkaufsstände nach der Tarifpost B 12 gelten ab 1. Jänner 2021 als nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum erteilt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
      2. b)Litera bUnbeschadet der Z 7 und 8 lit. a dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.Unbeschadet der Ziffer 7 und 8 Litera a, dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
      3. c)Litera cDie Gebrauchsabgabe für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 5 bemisst sich ab 1. Jänner 2020 nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019.
    9. 9.Ziffer 9Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Verträge für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die nach dem 28. Februar 2013 abgeschlossen wurden, sowie zum 1. Jänner 2020 aufrechte straßenpolizeiliche Bewilligungen für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen. Diese Gebrauchserlaubnisse enden mit dem im Vertrag vorgesehenen Datum. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Für die Bemessung der Gebrauchsabgabe ist ab 1. Jänner 2020 das Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 maßgeblich. Anhängige Verfahren zur Erwirkung einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für einen in der Tarifpost C 4 umschriebenen Gebrauch in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 gelten als Anträge auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach diesem Gesetz.
    10. 10.Ziffer 10Für am 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) beträgt die Gebrauchsabgabe im Jahr 2020 1 vH der Einnahmen.
    11. 11.Ziffer 11Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I Z 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage römisch eins, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    12. 12.Ziffer 12Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10
    1. 1.Ziffer einsDie Ziffern 1, 2, 6, 7 und, 9 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die Ziffer 3 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 30. September 2021 außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Ziffern 4 und 5 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 67/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16
    1. 1.Ziffer einsArtikel I des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.Artikel römisch eins des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Artikel I Ziffer 11 lit. c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer 11 Litera c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage I verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage römisch eins verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    4. 4.Ziffer 4Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  17. (17)Absatz 17
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Artikel I Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.Artikel römisch eins Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.
    3. 3.Ziffer 3Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/2023, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Gebrauchserlaubnisse. Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Für einen bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauch für Nutzungen nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gilt für jedes Kalenderjahr, in dem eine aufrechte Bewilligung besteht, Folgendes:
      1. a)Litera aZeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der §§ 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.Zeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.
      2. b)Litera bEine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.Eine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.
      3. c)Litera cNach Vorlage der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung darf mit dem angezeigten Gebrauch begonnen werden.
      4. d)Litera dDie Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf Bewilligungen für Nutzungen nach Tarif D Post 2 nach den bisherigen Vorschriften sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, für Zeiträume vom 1. Dezember bis Ende Feber des jeweiligen Folgejahres. Der Verzicht wird im Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung bei der Behörde wirksam. Dieser Verzicht wird unwirksam, wenn die Behörde die angezeigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches untersagt bzw. widerruft. Eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 für die betroffenen Kalenderjahre ist nicht zulässig.
      5. e)Litera eDiese Bestimmung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.

(2) Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.

(4) Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(5) Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.

(7)

1.

Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft.

2.

Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am 1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.

3.

Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2018; zum 31. Dezember 2018 noch aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach Tarif C Post 3 treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach Tarif C Post 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen und gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019

Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 – ausgenommen B Post 7 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25,
B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 1 bis 11 und 13 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch
– unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft.

Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach dem Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

4.

Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab 1. März 2013 bis 31. Dezember 2018 bezüglich der Tarifposten A 10, B 18 und B 21 sowie bis 31. Dezember 2019 bezüglich der Tarifpost C 3 wie folgt:

Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:

a)

durch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag 7,80 Euro;

b)

durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 38,40 Euro;

c)

durch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug bzw. Veranstaltung 178,60 Euro;

d)

durch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen Werbezwecken dienen, je m² der beanspruchten Grundfläche und Tag 12 Euro;

bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;

Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl. (Plakatwand) je m² der umschriebenen Fläche 1,90 Euro, mindestens aber 7,90 Euro für eine Ankündigungstafel;

Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)

a)

Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m² des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 12 Euro, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m² der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 29,60 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;

b)

Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5,20 EuroTarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

5.

Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.

6.

Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.

7.

Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, mit einem bescheidmäßig ausgesprochenen Bewilligungszeitraum bis 15. November, gelten bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis 30. November als erteilt.

(8)

1.

Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

2.

Die Zoneneinteilung nach Anlage II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 11 Abs. 4a gilt sinngemäß.

3.

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 11, B Post 12, D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und D Post 3, ist die Zoneneinteilung im Sinne dieses Gesetzes ab 1. Jänner 2017 von Gesetzes wegen anzuwenden.

4.

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.

5.

§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(9)

1.

Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

2.

Der geänderte § 18 Abs. 7 Z 3 tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.

3.

Die Tarifpost A 12 tritt mit 7. Jänner 2020 in Kraft.

4.

Eine nach § 17b zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar.

5.

Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen, wobei § 11 Abs. 4a sinngemäß gilt.

6.

Am 1. Jänner 2020 aufrechte baubehördliche Bewilligungen für Balkone, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten als nach Tarifpost A 3 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 unbefristet erteilte Gebrauchserlaubnisse, wobei die Abgabepflicht dafür entfällt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.

7.

Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage I Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach § 18 Abs. 7 Z 3 als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.

8.

Für die nachfolgend angeführten zum 1. Jänner 2020 aufrechten Gebrauchserlaubnisse, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gilt Folgendes:

a)

Gebrauchserlaubnisse für Verkaufsstände nach der Tarifpost B 12 gelten ab 1. Jänner 2021 als nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum erteilt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.

b)

Unbeschadet der Z 7 und 8 lit. a dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.

c)

Die Gebrauchsabgabe für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 5 bemisst sich ab 1. Jänner 2020 nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019.

9.

Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Verträge für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die nach dem 28. Februar 2013 abgeschlossen wurden, sowie zum 1. Jänner 2020 aufrechte straßenpolizeiliche Bewilligungen für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen. Diese Gebrauchserlaubnisse enden mit dem im Vertrag vorgesehenen Datum. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Für die Bemessung der Gebrauchsabgabe ist ab 1. Jänner 2020 das Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 maßgeblich. Anhängige Verfahren zur Erwirkung einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für einen in der Tarifpost C 4 umschriebenen Gebrauch in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 gelten als Anträge auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach diesem Gesetz.

10.

Für am 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) beträgt die Gebrauchsabgabe im Jahr 2020 1 vH der Einnahmen.

11.

Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I Z 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.

12.

Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(10)

1.

Die Ziffern 1, 2, 6, 7 und, 9 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

2.

Die Ziffer 3 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Magistrat kann durch Verordnung die Anwendbarkeit des § 15a verlängern oder verkürzen, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.

3.

Die Ziffern 4 und 5 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 31. Dezember 2018 in Kraft.

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
A. Einmalige Abgaben
  1. 1.Ziffer einsfür die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 44,30 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 34,10 Euro; Wärmedämmungen, welche an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden in dem in Art. V Abs. 5 der Bauordnung für Wien angegebenen Ausmaß angebracht werden, sind abgabenfrei;für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in Paragraph 83, Absatz eins, der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 44,30 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 34,10 Euro; Wärmedämmungen, welche an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden in dem in Art. römisch fünf Absatz 5, der Bauordnung für Wien angegebenen Ausmaß angebracht werden, sind abgabenfrei;
  2. 2.Ziffer 2entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  3. 3.Ziffer 3für Erker, Balkone, Aufzugsschächte oder Kellerräume je Geschoß 84,90 Euro je begonnenen m2;
  4. 4.Ziffer 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  5. 7.Ziffer 7für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 171,40 Euro;
  6. 8.Ziffer 8für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je Fahrzeug und je begonnenen Monat 171,40 Euro; als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt werden;
  7. 11.Ziffer 11für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage II 18 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 15,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 13,90 Eurofür die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 18 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 15,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 13,90 Euro
  8. 12.Ziffer 12für die Aufstellung von Straßenständen aller Art für karitative Zwecke je Stand und Woche 11,10 Euro. Die Bewilligung für karitative Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für sonstige karitative Stände ist auf 2 Monate befristet zulässig.

1.

für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 39,70 Euro, für für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 30,60 Euro;

2.

für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse, Dachvorsprünge u. dgl., die über das im § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen, je begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 8,10 Euro;

3.

für Erker, Balkone, Aufzugsschächte oder Kellerräume je Geschoß 76,10 Euro je begonnenen m2;

4.

für Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des Sockelvorsprunges pro Anlage je begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 61,70 Euro;

7.

für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 153,80 Euro;

8.

für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je Fahrzeug und je begonnenen Monat 153,80 Euro; als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt werden;

11.

für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage II 16,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 14 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 12,40 Euro

12.

für die Aufstellung von Straßenständen aller Art für karitative Zwecke je Stand und Woche 10 Euro. Die Bewilligung für karitative Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für sonstige karitative Stände ist auf 2 Monate befristet zulässig.

B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
  1. 1.Ziffer einsentfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  2. 2.Ziffer 2entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  3. 3.Ziffer 3entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  4. 4.Ziffer 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  5. 5.Ziffer 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  6. 8.Ziffer 8für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage 9,10 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (z. B. Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für den ersten begonnenen Längenmeter 9,10 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 0,90 Euro, für dazugehörige Anschlusskästen 8 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht hiefür keine Abgabepflicht; weiters besteht für Regenabfallrohre keine Abgabepflicht;
  7. 12.Ziffer 12entfällt; LGBl. für Wien Nr. 57/2019 vom 3.12.2019;
  8. 13.Ziffer 13für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 601,70 Euro;
  9. 15.Ziffer 15für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den ersten begonnenen m² der bewilligten Aufstellfläche 84,90 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 26,50 Euro;
  10. 20.Ziffer 20für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 32,90 Euro;
  11. 22.Ziffer 22für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät 120 Euro;
  12. 24.Ziffer 24für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw. für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten begonnenen 0,5 m² der bewilligten Bodenfläche 13,40 Euro, je weiteren begonnenen 0,5 m² 7,30 Euro;
  13. 25.Ziffer 25für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl. oder freistehend je begonnenen 0,1 m² der projizierten Grundrissfläche 22,30 Euro;
  14. 28.Ziffer 28für strombetriebene Heizgeräte, auch wenn diese mit einer Beleuchtungsfunktion kombiniert sind, je begonnenen 4 kW Nennanschlussleistung 120 Euro.

1.

für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges für den ersten begonnenen m² Bodenfläche einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche 23,70 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 15,60 Euro, Lichtschächte und Luftschächte bis 0,25 m² sind abgabenfrei;

2.

für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige Sonnenschutzvorrichtungen – ausgenommen für Räume, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen – für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 15,60 Euro, für jeden weiteren begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 2,70 Euro;

3.

für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken für den ersten begonnenen m² der Schaufläche 15,60 Euro, für jeden weiteren begonnenen m2 6,50 Euro; portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen;

4.

für Windfänge je begonnenen m² Bodenfläche 15,60 Euro;

5.

für Wetterschutz und Vordächer 24,20 Euro für den ersten begonnenen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren begonnenen m² 15,60 Euro; die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um 15,60 Euro je begonnenen m² der beleuchteten Fläche;

8.

für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage 8,10 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (z. B. Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für den ersten begonnenen Längenmeter 8,10 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 0,70 Euro, für dazugehörige Anschlusskästen 7,10 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht hiefür keine Abgabepflicht;

12.

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 57/2019 vom 3.12.2019;

13.

für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 540 Euro;

15.

für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den ersten begonnenen m² der bewilligten Aufstellfläche 76,10 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 23,70 Euro;

20.

für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 30 Euro;

22.

für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät 61,10 Euro;

24.

für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw. für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten begonnenen 0,5 m² der bewilligten Bodenfläche 11,90 Euro, je weiteren begonnenen 0,5 m² 6,50 Euro;

25.

für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl. oder freistehend je begonnenen 0,1 m² der projizierten Grundrissfläche 19,90 Euro;

28.

für strombetriebene Heizgeräte, auch wenn diese mit einer Beleuchtungsfunktion kombiniert sind, je begonnenen 4 kW Nennanschlussleistung 58,90 Euro.

C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif
  1. 1.Ziffer einsfür Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für die Überlassung der Einrichtung leistet;für Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach Paragraph 3, Absatz 3, für die Überlassung der Einrichtung leistet;
  2. 1a.Ziffer eins afür Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach Paragraph 9, Absatz 4 a, separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);
  3. 2.Ziffer 2für Tankstellen, ausgenommen Stromtankstellen, 4 vH der Einnahmen aus den abverkauften Betriebsmitteln und aus den sonstigen dort verkauften Artikeln; der Festsetzung der Abgaben ist der an der Tankstelle angeschlagene Verkaufspreis der Betriebsmittel und bei den sonstigen Artikeln der effektive Verkaufspreis jeweils unter Ausschluß der Umsatzsteuer zugrunde zu legen;
  4. 3.Ziffer 3entfällt; LGBl. Nr. 11/2013 vom 28.2.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013, vom 28.2.2013
  5. 4.Ziffer 4für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) sowie für Zeitungsverkaufseinrichtungen 4 vH der Einnahmen; diese Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden, wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen sind; die Bewilligung für die vorgenannten Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
  6. 5.Ziffer 5für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende Verkaufsstände aller Art und pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art (Schießbuden, Ringelspiele und dgl.) an festen oder wechselnden Standorten 4 vH der Einnahmen, mindestens jedoch 87,50 Euro je begonnenen Monat. Die Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2,30 Euro pro Tag zu entrichten.

1.

für Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für die Überlassung der Einrichtung leistet;

1a.

für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);

2.

für Tankstellen, ausgenommen Stromtankstellen, 3 vH der Einnahmen aus den abverkauften Betriebsmitteln und aus den sonstigen dort verkauften Artikeln; der Festsetzung der Abgaben ist der an der Tankstelle angeschlagene Verkaufspreis der Betriebsmittel und bei den sonstigen Artikeln der effektive Verkaufspreis jeweils unter Ausschluß der Umsatzsteuer zugrunde zu legen;

3.

entfällt; LGBl. Nr. 11/2013 vom 28.2.2013

4.

für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) sowie für Zeitungsverkaufseinrichtungen 4 vH der Einnahmen; diese Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden, wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen sind; die Bewilligung für die vorgenannten Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

5.

für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende Verkaufsstände aller Art und pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art (Schießbuden, Ringelspiele und dgl.) an festen oder wechselnden Standorten 4 vH der Einnahmen, mindestens jedoch 80 Euro je begonnenen Monat. Die Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2 Euro pro Tag zu entrichten.

D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
  1. 1.Ziffer einsfür die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,80 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 15,40 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6,60 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 11,10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 22 Euro und in allen übrigen Bezirken 13,20 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;
  2. 2.Ziffer 2für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro.für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2,40 Euro.Ein Vorgarten ist auch am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig.Die Gegenstände auf der bewilligten Vorgartenfläche sind in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand zu halten.Für strombetriebene Heizgeräte ist ein Stromtarif zu wählen, der jedenfalls auch Ökostrom beinhaltet. Strombetriebene Heizgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn zumindest ein Gast den Vorgarten nutzt; dafür sind entsprechende technische Einrichtungen wie Bewegungsmelder, Anwesenheitssensoren oder Zeitschaltuhren zu verwenden.Folgendes ist nicht zulässig:
    1. 1.Ziffer einsRaumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl.;
    2. 2.Ziffer 2Gasbetriebene Heizgeräte;
    3. 3.Ziffer 3Die Verwendung der Vorgartenfläche als Lagerfläche;
    4. 4.Ziffer 4Vorgärten auf Flächen, die für besondere Nutzungen vorgesehen bzw. vorbehalten sind, wie insbesondere AnwohnerInnenparkzonen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistandplätze, Ladezonen, Fahrradständer zur öffentlichen Benützung, Car-Sharing-Parkplätze, Ladeplätze für E-Fahrzeuge, für Diplomatenfahrzeuge reservierte Parkplätze (Diplomatenzonen).
    Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe – ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für Zeiträume außerhalb der Bewilligung bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten;
  3. 3.Ziffer 3für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro;für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2,40 Euro;
  4. 4.Ziffer 4für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 15,40 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 29,60 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 11,10 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 20,80 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 30,60 Euro und in allen übrigen Bezirken 22 Euro;
  5. 5.Ziffer 5für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 164 Euro.

1.

für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;

2.

für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 20,70 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 10,40 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,10 Euro.

Für die Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres gilt Folgendes:

1.

Eine Bewilligung für Vorgärten ausschließlich in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres ist nicht zulässig;

2.

Ein Vorgarten ist alternativ in folgenden Varianten höchstens im Ausmaß der in der Zeit vom 1. März bis Ende November bewilligten Vorgartenfläche zulässig:

a)

entlang der Gebäudefront, vorzugsweise entlang der Geschäftsfront rechts bzw. links von einem Lokaleingang bis zu 1,5 m Breite auf insgesamt bis zu 12 m² Vorgartenfläche; ist die Vorgartenfläche in der Zeit vom 1. März bis Ende November aus Gründen der Barrierefreiheit oder aus stadtgestalterischen Gründen von der Gebäudefront abgerückt, kann der Vorgarten ausnahmsweise auch in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber von der Gebäudefront abgerückt werden, wenn dem nicht andere öffentliche Rücksichten, insbesondere der Winterdienst entgegenstehen; ebenso ist eine Aufstellung am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig oder

b)

in Fußgängerzonen und Begegnungszonen bis zu 10 Prozent der in der Zeit vom 1. März bis 30. November bewilligten Vorgartenfläche; errechnet sich danach eine Vorgartenfläche von unter 12 m², ist ein Vorgarten von bis zu 12 m² zulässig oder

c)

Aufstellung von bis zu 2 Stehtischen rechts bzw. links von einem Lokaleingang auf insgesamt bis zu 2 m² Vorgartenfläche;

3.

Die Restgehsteigbreite hat durchgehend mindestens 2 m zu betragen;

4.

Mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens ist die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen;

5.

Eine Bewilligung auf Parkstreifen, auch wenn sich darauf eine im Sinne des letzten Satzes dieser Tarifpost ausnahmsweise bewilligte Abfriedung befindet, ist nicht zulässig.

Raumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl. und gasbetriebene Heizgeräte sind nicht zulässig.

Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe – ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten in der Zeit vom 1. März bis 30. November die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für die Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten;

3.

für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 20,70 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 10,40 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,10 Euro;

4.

für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 14 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 27 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 10 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 19 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 28 Euro und in allen übrigen Bezirken 20 Euro;

5.

für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 150 Euro.

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