§ 48 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen.

(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)

(4) Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,

1.

Bewilligungs- und Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3,

2.

Bewilligungsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 sowie

3.

Bewilligungsverfahren in den Fällen des Abs. 3

durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

  1. (1)Absatz einsBehörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen. (Anm: LGBL.Nr. 62/2024)Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen. Anmerkung, LGBL.Nr. 62/2024)
  3. (3)Absatz 3Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,
    1. 1.Ziffer einsBewilligungsverfahren nach § 24 Abs. 3 und Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 3b,Bewilligungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3 und Feststellungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3 b,,
    2. 2.Ziffer 2Bewilligungsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 sowieBewilligungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 5, sowie
    3. 3.Ziffer 3Bewilligungsverfahren in den Fällen des Abs. 3Bewilligungsverfahren in den Fällen des Absatz 3,
    durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2024)durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.08.2019 bis 18.07.2024
(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen.

(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)

(4) Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,

1.

Bewilligungs- und Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3,

2.

Bewilligungsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 sowie

3.

Bewilligungsverfahren in den Fällen des Abs. 3

durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

  1. (1)Absatz einsBehörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen. (Anm: LGBL.Nr. 62/2024)Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen. Anmerkung, LGBL.Nr. 62/2024)
  3. (3)Absatz 3Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,
    1. 1.Ziffer einsBewilligungsverfahren nach § 24 Abs. 3 und Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 3b,Bewilligungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3 und Feststellungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3 b,,
    2. 2.Ziffer 2Bewilligungsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 sowieBewilligungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 5, sowie
    3. 3.Ziffer 3Bewilligungsverfahren in den Fällen des Abs. 3Bewilligungsverfahren in den Fällen des Absatz 3,
    durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2024)durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2024)

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