§ 56 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

den Verboten des § 8 zuwiderhandelt;

2.

eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;

3.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);

4.

bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 3) nicht einhält;

5.

eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht einhält;

6.

eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (§ 20 Abs. 5);

7.

den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;

8.

den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;

9.

in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);

10.

standortfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);

11.

den Verboten gemäß § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

12.

ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 33 Abs. 3 bis 6);

13.

als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;

14.

eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;

15.

mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

16.

die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht duldet.

(Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 1 oder 3 anzuwenden ist;

2.

anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z 2 oder 4 anzuwenden ist;

3.

die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 2a oder 5 anzuwenden ist;

4.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;

5.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;

6.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;

6a.

als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß § 42a Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;

7.

einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

bewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 5 und § 9 Abs. 2) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 5 und § 10 Abs. 2) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

2.

anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 6) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

2a.

im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

3.

bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

4.

anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

5.

in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

6.

unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);

7.

bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 24 Abs. 6) nicht einhält;

8.

Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

9.

Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

10.

in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsden Verboten des § 8 zuwiderhandelt;den Verboten des Paragraph 8, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;
    3. 3.Ziffer 3als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (Paragraph 16, Absatz 4,);
    4. 4.Ziffer 4bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 3) nicht einhält;bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) nicht einhält;
    5. 5.Ziffer 5eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht einhält;eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (Paragraph 20, Absatz eins,) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 20, Absatz 4,) nicht einhält;
    6. 6.Ziffer 6eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (§ 20 Abs. 5);eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (Paragraph 20, Absatz 5,) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (Paragraph 20, Absatz 5,);
    7. 7.Ziffer 7den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 26, betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;
    8. 8.Ziffer 8den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;den in einer Verordnung gemäß Paragraph 27, umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit Paragraph 28,, und/oder den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;
    9. 9.Ziffer 9in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);in einer Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 30, Absatz 3,) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 30, Absatz 4,);
    10. 10.Ziffer 10gebietsfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);gebietsfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (Paragraph 31,);
    11. 11.Ziffer 11den Verboten gemäß § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;den Verboten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
    12. 12.Ziffer 12ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 33 Abs. 3 bis 6);ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 33, Absatz 3 bis 6);
    13. 13.Ziffer 13als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht duldet;
    14. 14.Ziffer 14eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;eine Kennzeichnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen Paragraph 45, Absatz 2, eine geschützte Bezeichnung verwendet;
    15. 15.Ziffer 15mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen Paragraph 51, den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    16. 16.Ziffer 16die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht duldet. die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen Paragraph 55, Absatz eins, nicht duldet.
    (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 62/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007, 62/2024)
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 1 oder 3 anzuwenden ist;bewilligungspflichtige Vorhaben (Paragraph 5,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 anzuwenden ist;
    2. 2.Ziffer 2anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z 2 oder 4 anzuwenden ist;anzeigepflichtige Vorhaben (Paragraph 6,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Absatz 3, Ziffer 2, oder 4 anzuwenden ist;
    3. 3.Ziffer 3die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 2a oder 5 anzuwenden ist;die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Absatz 3, Ziffer 2 a, oder 5 anzuwenden ist;
    4. 4.Ziffer 4als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;
    5. 5.Ziffer 5als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung Paragraph 17, zuwiderhandelt;
    6. 6.Ziffer 6als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß Paragraph 36, Absatz 4, zuwiderhandelt;
    7. 6a.Ziffer 6 aals mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß § 42a Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;
    8. 7.Ziffer 7einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.einer besonderen administrativen Verfügung gemäß Paragraph 58, nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.
    (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 5 und § 9 Abs. 2) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 5 und § 10 Abs. 2) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;bewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 9, Absatz 2,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz 2,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
    2. 2.Ziffer 2anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 6) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
    3. 2a.Ziffer 2 aim Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
    4. 3.Ziffer 3bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
    5. 4.Ziffer 4anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
    6. 5.Ziffer 5in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
    7. 6.Ziffer 6unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (Paragraph 16, Absatz 3,);
    8. 7.Ziffer 7bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 24 Abs. 6) nicht einhält;bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 24, Absatz 6,) nicht einhält;
    9. 8.Ziffer 8Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
    10. 9.Ziffer 9Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) verboten sind, ohne Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
    11. 10.Ziffer 10in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.in Naturschutzgebieten (Paragraph 25,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.
    (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
  4. (4)Absatz 4Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß Paragraph 6, nach Ablauf der Untersagungsfrist. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.08.2019 bis 18.07.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

den Verboten des § 8 zuwiderhandelt;

2.

eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;

3.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);

4.

bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 3) nicht einhält;

5.

eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht einhält;

6.

eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (§ 20 Abs. 5);

7.

den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;

8.

den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;

9.

in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);

10.

standortfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);

11.

den Verboten gemäß § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

12.

ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 33 Abs. 3 bis 6);

13.

als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;

14.

eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;

15.

mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

16.

die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht duldet.

(Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 1 oder 3 anzuwenden ist;

2.

anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z 2 oder 4 anzuwenden ist;

3.

die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 2a oder 5 anzuwenden ist;

4.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;

5.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;

6.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;

6a.

als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß § 42a Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;

7.

einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

bewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 5 und § 9 Abs. 2) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 5 und § 10 Abs. 2) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

2.

anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 6) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

2a.

im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

3.

bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

4.

anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

5.

in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

6.

unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);

7.

bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 24 Abs. 6) nicht einhält;

8.

Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

9.

Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

10.

in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsden Verboten des § 8 zuwiderhandelt;den Verboten des Paragraph 8, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;
    3. 3.Ziffer 3als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (Paragraph 16, Absatz 4,);
    4. 4.Ziffer 4bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 3) nicht einhält;bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) nicht einhält;
    5. 5.Ziffer 5eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht einhält;eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (Paragraph 20, Absatz eins,) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 20, Absatz 4,) nicht einhält;
    6. 6.Ziffer 6eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (§ 20 Abs. 5);eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (Paragraph 20, Absatz 5,) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (Paragraph 20, Absatz 5,);
    7. 7.Ziffer 7den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 26, betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;
    8. 8.Ziffer 8den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;den in einer Verordnung gemäß Paragraph 27, umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit Paragraph 28,, und/oder den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;
    9. 9.Ziffer 9in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);in einer Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 30, Absatz 3,) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 30, Absatz 4,);
    10. 10.Ziffer 10gebietsfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);gebietsfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (Paragraph 31,);
    11. 11.Ziffer 11den Verboten gemäß § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;den Verboten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
    12. 12.Ziffer 12ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 33 Abs. 3 bis 6);ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 33, Absatz 3 bis 6);
    13. 13.Ziffer 13als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht duldet;
    14. 14.Ziffer 14eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;eine Kennzeichnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen Paragraph 45, Absatz 2, eine geschützte Bezeichnung verwendet;
    15. 15.Ziffer 15mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen Paragraph 51, den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    16. 16.Ziffer 16die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht duldet. die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen Paragraph 55, Absatz eins, nicht duldet.
    (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 62/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007, 62/2024)
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 1 oder 3 anzuwenden ist;bewilligungspflichtige Vorhaben (Paragraph 5,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 anzuwenden ist;
    2. 2.Ziffer 2anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z 2 oder 4 anzuwenden ist;anzeigepflichtige Vorhaben (Paragraph 6,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Absatz 3, Ziffer 2, oder 4 anzuwenden ist;
    3. 3.Ziffer 3die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 2a oder 5 anzuwenden ist;die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Absatz 3, Ziffer 2 a, oder 5 anzuwenden ist;
    4. 4.Ziffer 4als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;
    5. 5.Ziffer 5als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung Paragraph 17, zuwiderhandelt;
    6. 6.Ziffer 6als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß Paragraph 36, Absatz 4, zuwiderhandelt;
    7. 6a.Ziffer 6 aals mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß § 42a Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;
    8. 7.Ziffer 7einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.einer besonderen administrativen Verfügung gemäß Paragraph 58, nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.
    (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 5 und § 9 Abs. 2) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 5 und § 10 Abs. 2) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;bewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 9, Absatz 2,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz 2,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
    2. 2.Ziffer 2anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 6) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
    3. 2a.Ziffer 2 aim Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
    4. 3.Ziffer 3bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
    5. 4.Ziffer 4anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
    6. 5.Ziffer 5in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
    7. 6.Ziffer 6unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (Paragraph 16, Absatz 3,);
    8. 7.Ziffer 7bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 24 Abs. 6) nicht einhält;bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 24, Absatz 6,) nicht einhält;
    9. 8.Ziffer 8Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
    10. 9.Ziffer 9Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) verboten sind, ohne Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
    11. 10.Ziffer 10in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.in Naturschutzgebieten (Paragraph 25,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.
    (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
  4. (4)Absatz 4Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß Paragraph 6, nach Ablauf der Untersagungsfrist. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten