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(1) Für folgende Bauvorhaben hat der Bauherr ein Abfallkonzeptentfällt; LGBl. für Baustellen zu erstellen:
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(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß AbsWien Nr. 1 zu erstellen und hat während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen23/2020 vom 15. Stellt sich nach Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen.April 2020
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(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Baustellen festlegen.
(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist unverzüglich anzupassen wenn sich nach Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.
(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen aufzutragen.
(8) Nach Abschluss der Bautätigkeit ist das Abfallkonzept für Baustellen mindestens ein Jahr aufzubewahren.
(1) Für folgende Bauvorhaben hat der Bauherr ein Abfallkonzeptentfällt; LGBl. für Baustellen zu erstellen:
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(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß AbsWien Nr. 1 zu erstellen und hat während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen23/2020 vom 15. Stellt sich nach Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen.April 2020
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(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Baustellen festlegen.
(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist unverzüglich anzupassen wenn sich nach Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.
(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen aufzutragen.
(8) Nach Abschluss der Bautätigkeit ist das Abfallkonzept für Baustellen mindestens ein Jahr aufzubewahren.