§ 10a Wr. AWG

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Für folgende Bauvorhaben hat der Bauherr ein Abfallkonzeptentfällt; LGBl. für Baustellen zu erstellen:

1.

Errichtung oder Abbruch von Bauwerken, die einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;

2.

Zubauten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ sowie bauliche Änderungen oder Teilabbrüche von Bauwerken, sofern die davon betroffenen Teile des Gebäudes oder des Bauwerks insgesamt einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;

3.

Neubau, wesentliche Änderungen (zB Ausbaumaßnahmen, Änderungen der Trasse), Abbruchmaßnahmen oder Generalsanierungsarbeiten von Straßen oder Eisenbahnstrecken auf einer Länge von mehr als 1.000 m.

(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß AbsWien Nr. 1 zu erstellen und hat während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen23/2020 vom 15. Stellt sich nach Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen.April 2020

(3) Das Abfallkonzept für Baustellen hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine bautechnische Darstellung des Bauvorhabens;

2.

eine abfallrelevante Darstellung des Bauvorhabens einschließlich Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, getrennten Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle und

3.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

Das Abfallkonzept hat die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung (§ 10b) zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Baustellen festlegen.

(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist unverzüglich anzupassen wenn sich nach Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.

(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen aufzutragen.

(8) Nach Abschluss der Bautätigkeit ist das Abfallkonzept für Baustellen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Stand vor dem 15.04.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.04.2020

(1) Für folgende Bauvorhaben hat der Bauherr ein Abfallkonzeptentfällt; LGBl. für Baustellen zu erstellen:

1.

Errichtung oder Abbruch von Bauwerken, die einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;

2.

Zubauten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ sowie bauliche Änderungen oder Teilabbrüche von Bauwerken, sofern die davon betroffenen Teile des Gebäudes oder des Bauwerks insgesamt einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;

3.

Neubau, wesentliche Änderungen (zB Ausbaumaßnahmen, Änderungen der Trasse), Abbruchmaßnahmen oder Generalsanierungsarbeiten von Straßen oder Eisenbahnstrecken auf einer Länge von mehr als 1.000 m.

(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß AbsWien Nr. 1 zu erstellen und hat während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen23/2020 vom 15. Stellt sich nach Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen.April 2020

(3) Das Abfallkonzept für Baustellen hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine bautechnische Darstellung des Bauvorhabens;

2.

eine abfallrelevante Darstellung des Bauvorhabens einschließlich Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, getrennten Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle und

3.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

Das Abfallkonzept hat die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung (§ 10b) zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Baustellen festlegen.

(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist unverzüglich anzupassen wenn sich nach Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.

(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen aufzutragen.

(8) Nach Abschluss der Bautätigkeit ist das Abfallkonzept für Baustellen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

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