§ 1 K-GOL Landesregierung

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG).

(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen (Art. 41 Abs. 1 K-LVG).

(3) Abweichend von Abs. 2 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu vom Landtag ermächtigt wird (Art. 41 Abs. 2 K-LVG).

(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (§ 3) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (§ 4).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG).

(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen (Art. 41 Abs. 1 K-LVG).

(3) Abweichend von Abs. 2 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu vom Landtag ermächtigt wird (Art. 41 Abs. 2 K-LVG).

(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (§ 3) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (§ 4).

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