§ 3 K-GOL Kollegiale Beratung und Beschlußfassung

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die bundes- oder landesverfassungsgesetzlich der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind;
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aGesetzesvorschläge an den Landtag (Art. 31 Abs. 1 K-LVG);Gesetzesvorschläge an den Landtag (Artikel 31, Absatz eins, K-LVG);
      2. b)Litera bsonstige Anträge an den Landtag;
      3. c)Litera cdie Weiterleitung von Anliegen an den Landtag;
    3. 3.Ziffer 3Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
      1. a)Litera aPrüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Art. 140 B-VG);Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Artikel 140, B-VG);
      2. b)Litera bPrüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Art. 139 B-VG);Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Artikel 139, B-VG);
      3. c)Litera cPrüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a B-VG);Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140 a, B-VG);
      4. d)Litera dPrüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG);Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Artikel 139 a, B-VG);
      5. e)Litera eFeststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);Feststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, Absatz eins, oder 2 B-VG vorliegt (Artikel 138 a, Absatz eins und 2 B-VG);
      6. f)Litera fFeststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);Feststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Artikel 138 a, Absatz eins und 2 B-VG);
      7. g)Litera gEntscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Art. 138 Abs. 1 B-VG);Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Artikel 138, Absatz eins, B-VG);
      8. h)Litera hFeststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG);Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Artikel 138, Absatz 2, B-VG);
      9. i)Litera iAuslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 70 Abs. 5 K-LVG);Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Artikel 126 a,, Artikel 127 c, in Verbindung mit Artikel 126 a, B-VG und Artikel 70, Absatz 5, K-LVG);
      10. j)Litera jAuslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG);Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Artikel 148 f, in Verbindung mit Artikel 148 i, B-VG und Artikel 72 a, K-LVG);
      11. k)Litera kEntscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Art. 137 B-VG);Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Artikel 137, B-VG);
    4. 4.Ziffer 4Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Art. 126a, Art 127c iVm Art. 126a B-VG und Art 70 Abs. 5 K-LVG, 137, 138 Abs. 1 und 2, 138a Abs. 1 und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG;Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Artikel 126 a,, Artikel 127 c, in Verbindung mit Artikel 126 a, B-VG und Artikel 70, Absatz 5, K-LVG, 137, 138 Absatz eins und 2, 138a Absatz eins und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Artikel 148 e und f in Verbindung mit Artikel 148 i, B-VG und Artikel 72 a, K-LVG;

5.Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

  1. a)Litera aEntscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;
  2. b)Litera bSchriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;
  3. 6.Ziffer 6Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG ;Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG und Paragraph 16, K-LvwGG ;
  4. 7.Ziffer 7Verordnungen der Landesregierung, ausgenommen Verordnungen auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
  5. 7a.Ziffer 7 aFörderungsrichtlinien gemäß § 5 K-LWG;Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, K-LWG;
  6. 8.Ziffer 8Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Art. 37a K-LVG);Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Artikel 37 a, K-LVG);
  7. 9.Ziffer 9die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG);die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Artikel 105, Absatz eins, B-VG; Artikel 46, Absatz 2, K-LVG);

10.

  1. a)Litera adie Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Art. 106 B-VG; § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg)die Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Artikel 106, B-VG; Paragraph eins, Absatz 3, BVG ÄmterLReg)
  2. b)Litera bdie Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
  1. 11.Ziffer 11die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Art. 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 151 Abs. 51 B-VG; § 1 Abs. 5 und 6 K-LvwGÜG; § 2 K-LvwGG) ;die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Artikel 134, Absatz 2,, 135 Absatz eins und 151 Absatz 51, B-VG; Paragraph eins, Absatz 5 und 6 K-LvwGÜG; Paragraph 2, K-LvwGG) ;
  2. 12.Ziffer 12die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (§ 6 Abs. 1 K-BHG);die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (Paragraph 6, Absatz eins, K-BHG);
  3. 13.Ziffer 13(entfällt)
  4. 14.Ziffer 14(entfällt)
  5. 15.Ziffer 15die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;
  6. 16.Ziffer 16die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (§ 11 Abs. 2 lit. a und b K-GVG);die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b K-GVG);
  7. 17.Ziffer 17die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern einer Wahlbehörde (Wahlkommission), sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
  8. 18.Ziffer 18die Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission (§ 2 Abs. 2 bis 4 K-LAOG);die Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission (Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 K-LAOG);
  9. 19.Ziffer 19die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 4 K-LFBAO);die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (Paragraph 14, Absatz 4, K-LFBAO);

20.

  1. a)Litera adie Bestellung von Organen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Beiräten oder sonstigen Einrichtungen oder einzelner ihrer Mitglieder, sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
  2. b)Litera bdie Entsendung von Vertretern des Landes in Organe anderer Körperschaften, Beiräte, Aufsichtsräte und sonstige Einrichtungen, ausgenommen in Generalversammlungen (Hauptversammlungen) von Kapitalgesellschaften;
  1. 21.Ziffer 21die Erstattung von Besetzungsvorschlägen;
  2. 22.Ziffer 22Äußerungen zu Bestellungen, Ernennungen oder sonstigen Besetzungen, sofern das Recht zur Äußerung der Landesregierung gesetzlich eingeräumt ist;
  3. 23.Ziffer 23
    1. a)Litera adie Aufnahme in den Landesdienst im Wege der Ernennung auf eine Planstelle, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert ist, oder im Wege des Abschlusses eines einer solchen Ernennung gleichkommenden Dienstvertrages;
    2. b)Litera bdie Ernennung von Landesbediensteten auf Planstellen, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert sind;
  4. 24.Ziffer 24
    1. a)Litera adie Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (§ 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
    2. b)Litera bdie Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
  5. 25.Ziffer 25die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Art. 118 Abs. 7 B-VG);die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Artikel 118, Absatz 7, B-VG);
  6. 25a.Ziffer 25 adie Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 66 Abs. 2 K-LVG;die Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG in Verbindung mit Artikel 66, Absatz 2, K-LVG;
  7. 26.Ziffer 26die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Art. 102 Abs. 4 B-VG;die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Artikel 102, Absatz 4, B-VG;
  8. 27.Ziffer 27die Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben;
  9. 28.Ziffer 28die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Art. 38 Abs. 4 K-LVG, Art. 42a und 14b Abs. 5 B-VG);die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Artikel 38, Absatz 4, K-LVG, Artikel 42 a und 14b Absatz 5, B-VG);
  10. 29.Ziffer 29
    1. a)Litera adie Auflösung eines Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 K-AGO; § 99 Abs. 1 K-KStR 1998; § 101 Abs. 1 K-VStR 1998);die Auflösung eines Gemeinderates (Paragraph 103, Absatz eins, K-AGO; Paragraph 99, Absatz eins, K-KStR 1998; Paragraph 101, Absatz eins, K-VStR 1998);
    2. b)Litera bdie Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (§ 103 Abs. 2 und 3 K-AGO;§ 99 Abs. 3 und 4 K-KStR 1998; § 101 Abs. 3 und 4 K-VStR 1998);die Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (Paragraph 103, Absatz 2 und 3 K-AGO;§ 99 Absatz 3 und 4 K-KStR 1998; Paragraph 101, Absatz 3 und 4 K-VStR 1998);
    3. c)Litera cEntscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (§ 37 Abs. 5 K-AGO);Entscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (Paragraph 37, Absatz 5, K-AGO);
    4. d)Litera dErsatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (§ 101 K-AGO, § 97 K-KStR 1998);Ersatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (Paragraph 101, K-AGO, Paragraph 97, K-KStR 1998);
    5. e)Litera edie Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (§ 68a K-AGO; § 68a K-KStR 1998; § 69a K-VStR 1998; Art. 119 Abs. 4 B-VG);die Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (Paragraph 68 a, K-AGO; Paragraph 68 a, K-KStR 1998; Paragraph 69 a, K-VStR 1998; Artikel 119, Absatz 4, B-VG);
  11. 30.Ziffer 30
    1. a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3 K-LWKG);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (Paragraph 7, Absatz 3, K-LWKG);
    2. b)Litera bdie Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 4 K-LWKG);die Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (Paragraph 7, Absatz 4, K-LWKG);
  12. 31.Ziffer 31
    1. a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (§ 7 Abs. 3 K-LAKG);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (Paragraph 7, Absatz 3, K-LAKG);
    2. b)Litera bdie Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (§ 17 Abs. 2 und 3 K-LAKG);die Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (Paragraph 17, Absatz 2 und 3 K-LAKG);
  13. 32.Ziffer 32
    1. a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (§ 195 Abs. 4 und § 195a Abs. 7 und 8 Ärztegesetz 1998);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (Paragraph 195, Absatz 4 und Paragraph 195 a, Absatz 7 und 8 Ärztegesetz 1998);
    2. b)Litera bdie Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (§ 195b Ärztegesetz 1998);die Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (Paragraph 195 b, Ärztegesetz 1998);
  14. 33.Ziffer 33die Genehmigung von Satzungen oder Geschäftsordnungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen und von durch Landesgesetz eingerichteten Interessenvertretungen, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;
  15. 34.Ziffer 34die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (§ 6 K-LSG);die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (Paragraph 6, K-LSG);
  16. 35.Ziffer 35die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAuszG);die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (Paragraph 8, K-LAuszG);
  17. 36.Ziffer 36
    1. a)Litera adie Schaffung besonderer Auszeichnungen für Gebiete oder Personen und die Festlegung des Verleihungsstatutes;
    2. b)Litera bdie Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der lit. a;die Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der Litera a, ;,
  18. 37.Ziffer 37Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;Entscheidungen gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 17, UVP-G 2000;
  19. 38.Ziffer 38
    1. a)Litera adie Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG);die Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (Paragraph 4, Absatz 5, K-WFG);
    2. b)Litera bdie Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG);die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (Paragraph 35, Absatz 2, K-WFG);
    3. c)Litera cdie Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG);die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (Paragraph 35, Absatz 2 a, K-WFG);
    4. d)Litera ddie Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K-WFG);die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (Paragraph 35, Absatz 2, K-WFG);
    5. e)Litera edie Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c K-WFG zu gewähren;die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, K-WFG zu gewähren;
    6. f)Litera f(entfällt)
  20. 39.Ziffer 39das Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen durch das Land, insbesondere der Abschluß von Gesellschaftsverträgen;
  21. 40.Ziffer 40der Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen;
  22. 41.Ziffer 41die grundsätzliche Entscheidung über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben durch das Land, deren Verwirklichung insgesamt einen Aufwand von mehr als 250.000,– Euro an Landesmitteln erfordern würde, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme nicht im Voranschlag als Einzelobjekt angeführt ist;
  23. 42.Ziffer 42Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Z 2 ergibt;Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Ziffer 2, ergibt;
  24. 42a.Ziffer 42 adie Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Art. 41 Abs. 5 K-LVG);die Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Artikel 41, Absatz 5, K-LVG);
  25. 43.Ziffer 43sofern zwischen dem für das Aufgabengebiet zuständigen und dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Einvernehmen zustande kommt:
    1. a)Litera adie Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Subventionen und von jenen Aufwendungen, für die nur im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist;
    2. b)Litera bdie Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;
    3. c)Litera cdie Vergabe von Aufträgen über Arbeiten und Lieferungen für das Land;
  26. 44.Ziffer 44die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung, zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zu sonstigen Maßnahmen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,- erfordern würde (§ 26 Z 1 bis 3 K-BVG);die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung, zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zu sonstigen Maßnahmen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,- erfordern würde (Paragraph 26, Ziffer eins bis 3 K-BVG);
  27. 45.Ziffer 45(entfällt)
  28. 46.Ziffer 46(entfällt)
  29. 47.Ziffer 47(entfällt)
  30. 48.Ziffer 48Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 6 K-AFG, § 36 Abs. 6 K-WFG, § 25 Abs. 6 K-BVG, § 20 Abs. 5 K-KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG, § 17 Abs. 5 K-BBFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG;Entscheidungen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, K-AFG, Paragraph 36, Absatz 6, K-WFG, Paragraph 25, Absatz 6, K-BVG, Paragraph 20, Absatz 5, K-KGFG, Paragraph 17, Absatz 5, K-RegFG, Paragraph 17, Absatz 5, K-BBFG und Paragraph 16, Absatz 5, K-WWFG;
  31. 49.Ziffer 49die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (§ 45 Abs. 1 K-LKABG).die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (Paragraph 45, Absatz eins, K-LKABG).
  1. (2)Absatz 2Soweit in Angelegenheiten nach Abs. 1 ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Abs. 1 Z 10, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.Soweit in Angelegenheiten nach Absatz eins, ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 10,, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.

1.

Angelegenheiten, die bundes- oder landesverfassungsgesetzlich der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind;

2. a)

Gesetzesvorschläge an den Landtag (Art. 31 Abs. 1 K-LVG);

b)

sonstige Anträge an den Landtag;

c)

die Weiterleitung von Anliegen an den Landtag;

3.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf

a)

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Art. 140 B-VG);

b)

Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Art. 139 B-VG);

c)

Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a B-VG);

d)

Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG);

e)

Feststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);

f)

Feststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);

g)

Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Art. 138 Abs. 1 B-VG);

h)

Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG);

i)

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 70 Abs. 5 K-LVG);

j)

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG);

k)

Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Art. 137 B-VG);

4.

Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Art. 126a, Art 127c iVm Art. 126a B-VG und Art 70 Abs. 5 K-LVG, 137, 138 Abs. 1 und 2, 138a Abs. 1 und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG;

5.

a) Entscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;

b)

Schriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;

6.

Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG ;

7.

Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme von

a)

Verordnungen auf dem Gebiet der Straßenpolizei,

b)

Verordnungen nach § 15 K-TZG 2008;

8.

Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Art. 37a K-LVG);

9.

die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG);

10.

a) die Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Art. 106 B-VG; § 8 Abs. 5 lit. a Übergangsgesetz 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014; § 1 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008)

b)

die Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;

11.

die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Art. 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 151 Abs. 51 B-VG; § 1 Abs. 5 und 6 K-LvwGÜG; § 2 K-LvwGG) ;

12.

die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (§ 6 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften);

13.

(entfällt)

14.

die Bestellung des Leiters der Dienststelle für Landesabgaben (§ 7 Abs. 2 K-AOG);

15.

die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;

16.

die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (§ 11 Abs. 2 lit. a und b K-GVG);

17.

die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern einer Wahlbehörde (Wahlkommission), sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;

18.

die Bestellung der Vorsitzenden, deren Stellvertreter, der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Einigungskommissionen sowie der Obereinigungskommission (§§ 252 Abs. 2 und 255 Abs. 1 K-LArbO);

19.

die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 4 K-LFBAO);

20.

a) die Bestellung von Organen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Beiräten oder sonstigen Einrichtungen oder einzelner ihrer Mitglieder, sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;

b)

die Entsendung von Vertretern des Landes in Organe anderer Körperschaften, Beiräte, Aufsichtsräte und sonstige Einrichtungen, ausgenommen in Generalversammlungen (Hauptversammlungen) von Kapitalgesellschaften;

21.

die Erstattung von Besetzungsvorschlägen;

22.

Äußerungen zu Bestellungen, Ernennungen oder sonstigen Besetzungen, sofern das Recht zur Äußerung der Landesregierung gesetzlich eingeräumt ist;

23. a)

die Aufnahme in den Landesdienst im Wege der Ernennung auf eine Planstelle, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert ist, oder im Wege des Abschlusses eines einer solchen Ernennung gleichkommenden Dienstvertrages;

b)

die Ernennung von Landesbediensteten auf Planstellen, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert sind;

24. a)

die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (§ 2 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008; Art. 44 Abs. 3 K-LVG);

b)

die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 und 3 iVm. § 2 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008);

25.

die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Art. 118 Abs. 7 B-VG);

26.

die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Art. 102 Abs. 4 B-VG;

27.

die Zustimmung zu einer Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte (§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014);

28.

die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Art. 38 Abs. 4 K-LVG, Art. 42a und 14b Abs. 5 B-VG);

29. a)

die Auflösung eines Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 K-AGO; § 99 Abs. 1 K-KStR 1998; § 101 Abs. 1 K-VStR 1998);

b)

die Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (§ 103 Abs. 2 und 3 K-AGO;§ 99 Abs. 3 und 4 K-KStR 1998; § 101 Abs. 3 und 4 K-VStR 1998);

c)

Entscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (§ 37 Abs. 5 K-AGO);

d)

Ersatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (§ 101 K-AGO, § 97 K-KStR 1998);

e)

die Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (§ 68a K-AGO; § 68a K-KStR 1998; § 69a K-VStR 1998;

Art. 119 Abs. 4 B-VG);

30. a)

die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3 K-LWKG);

b)

die Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 4 K-LWKG);

31. a)

die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (§ 7 Abs. 3 K-LAKG);

b)

die Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (§ 17 Abs. 2 und 3 K-LAKG);

32. a)

die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (§ 195 Abs. 4 und § 195a Abs. 7 und 8 Ärztegesetz 1998);

b)

die Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (§ 195b Ärztegesetz 1998);

33.

die Genehmigung von Satzungen oder Geschäftsordnungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen und von durch Landesgesetz eingerichteten Interessenvertretungen, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;

34.

die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (§ 6 K-LSG);

35.

die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAuszG);

36. a)

die Schaffung besonderer Auszeichnungen für Gebiete oder Personen und die Festlegung des Verleihungsstatutes;

b)

die Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der lit. a;

37.

Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;

38. a)

die Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG);

b)

die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG);

c)

die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG);

d)

die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K-WFG);

e)

die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c K-WFG zu gewähren;

f)

(entfällt)

39.

das Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen durch das Land, insbesondere der Abschluß von Gesellschaftsverträgen;

40.

der Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen;

41.

die grundsätzliche Entscheidung über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben durch das Land, deren Verwirklichung insgesamt einen Aufwand von mehr als 250.000,– Euro an Landesmitteln erfordern würde, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme nicht im Voranschlag als Einzelobjekt angeführt ist;

42.

Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Z 2 ergibt;

43.

sofern zwischen dem für das Aufgabengebiet zuständigen und dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Einvernehmen zustande kommt:

a)

die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Subventionen und von jenen Aufwendungen, für die nur im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist;

b)

die Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;

c)

die Vergabe von Aufträgen über Arbeiten und Lieferungen für das Land;

44.

die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung gemäß § 26 K-BVG;

45.

die Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ sowie die Bestellung, Anstellung und Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gemäß Art. III § 1 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017 iVm § 6 und § 9 Abs. 3 K-SvKG;

46.

die Erteilung einer Einwilligung gemäß Art. III § 1 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017 iVm § 8 Abs. 1 K-SvKG;

47.

a) die Verlautbarung des Berichtes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ und der Schlussrechnung gemäß Art. III § 6 Abs. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017;

b)

die Ausstellung einer Entlastungsbescheinigung an die Abwickler des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gemäß Art. III § 9 Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017;

48.

Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 6 K-AFG, § 36 Abs. 6 K-WFG, § 25 Abs. 6 K-BVG, § 20 Abs. 5 K-KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG, § 17 Abs. 5 K-SBFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG;

49.

die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (§ 45 Abs. 1 K-LKABG).

Stand vor dem 07.06.2023

In Kraft vom 23.02.2023 bis 07.06.2023
  1. (1)Absatz einsDer kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die bundes- oder landesverfassungsgesetzlich der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind;
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aGesetzesvorschläge an den Landtag (Art. 31 Abs. 1 K-LVG);Gesetzesvorschläge an den Landtag (Artikel 31, Absatz eins, K-LVG);
      2. b)Litera bsonstige Anträge an den Landtag;
      3. c)Litera cdie Weiterleitung von Anliegen an den Landtag;
    3. 3.Ziffer 3Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
      1. a)Litera aPrüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Art. 140 B-VG);Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Artikel 140, B-VG);
      2. b)Litera bPrüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Art. 139 B-VG);Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Artikel 139, B-VG);
      3. c)Litera cPrüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a B-VG);Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140 a, B-VG);
      4. d)Litera dPrüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG);Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Artikel 139 a, B-VG);
      5. e)Litera eFeststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);Feststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, Absatz eins, oder 2 B-VG vorliegt (Artikel 138 a, Absatz eins und 2 B-VG);
      6. f)Litera fFeststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);Feststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Artikel 138 a, Absatz eins und 2 B-VG);
      7. g)Litera gEntscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Art. 138 Abs. 1 B-VG);Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Artikel 138, Absatz eins, B-VG);
      8. h)Litera hFeststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG);Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Artikel 138, Absatz 2, B-VG);
      9. i)Litera iAuslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 70 Abs. 5 K-LVG);Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Artikel 126 a,, Artikel 127 c, in Verbindung mit Artikel 126 a, B-VG und Artikel 70, Absatz 5, K-LVG);
      10. j)Litera jAuslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG);Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Artikel 148 f, in Verbindung mit Artikel 148 i, B-VG und Artikel 72 a, K-LVG);
      11. k)Litera kEntscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Art. 137 B-VG);Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Artikel 137, B-VG);
    4. 4.Ziffer 4Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Art. 126a, Art 127c iVm Art. 126a B-VG und Art 70 Abs. 5 K-LVG, 137, 138 Abs. 1 und 2, 138a Abs. 1 und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG;Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Artikel 126 a,, Artikel 127 c, in Verbindung mit Artikel 126 a, B-VG und Artikel 70, Absatz 5, K-LVG, 137, 138 Absatz eins und 2, 138a Absatz eins und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Artikel 148 e und f in Verbindung mit Artikel 148 i, B-VG und Artikel 72 a, K-LVG;

5.Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

  1. a)Litera aEntscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;
  2. b)Litera bSchriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;
  3. 6.Ziffer 6Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG ;Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG und Paragraph 16, K-LvwGG ;
  4. 7.Ziffer 7Verordnungen der Landesregierung, ausgenommen Verordnungen auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
  5. 7a.Ziffer 7 aFörderungsrichtlinien gemäß § 5 K-LWG;Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, K-LWG;
  6. 8.Ziffer 8Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Art. 37a K-LVG);Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Artikel 37 a, K-LVG);
  7. 9.Ziffer 9die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG);die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Artikel 105, Absatz eins, B-VG; Artikel 46, Absatz 2, K-LVG);

10.

  1. a)Litera adie Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Art. 106 B-VG; § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg)die Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Artikel 106, B-VG; Paragraph eins, Absatz 3, BVG ÄmterLReg)
  2. b)Litera bdie Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
  1. 11.Ziffer 11die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Art. 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 151 Abs. 51 B-VG; § 1 Abs. 5 und 6 K-LvwGÜG; § 2 K-LvwGG) ;die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Artikel 134, Absatz 2,, 135 Absatz eins und 151 Absatz 51, B-VG; Paragraph eins, Absatz 5 und 6 K-LvwGÜG; Paragraph 2, K-LvwGG) ;
  2. 12.Ziffer 12die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (§ 6 Abs. 1 K-BHG);die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (Paragraph 6, Absatz eins, K-BHG);
  3. 13.Ziffer 13(entfällt)
  4. 14.Ziffer 14(entfällt)
  5. 15.Ziffer 15die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;
  6. 16.Ziffer 16die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (§ 11 Abs. 2 lit. a und b K-GVG);die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b K-GVG);
  7. 17.Ziffer 17die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern einer Wahlbehörde (Wahlkommission), sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
  8. 18.Ziffer 18die Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission (§ 2 Abs. 2 bis 4 K-LAOG);die Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission (Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 K-LAOG);
  9. 19.Ziffer 19die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 4 K-LFBAO);die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (Paragraph 14, Absatz 4, K-LFBAO);

20.

  1. a)Litera adie Bestellung von Organen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Beiräten oder sonstigen Einrichtungen oder einzelner ihrer Mitglieder, sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
  2. b)Litera bdie Entsendung von Vertretern des Landes in Organe anderer Körperschaften, Beiräte, Aufsichtsräte und sonstige Einrichtungen, ausgenommen in Generalversammlungen (Hauptversammlungen) von Kapitalgesellschaften;
  1. 21.Ziffer 21die Erstattung von Besetzungsvorschlägen;
  2. 22.Ziffer 22Äußerungen zu Bestellungen, Ernennungen oder sonstigen Besetzungen, sofern das Recht zur Äußerung der Landesregierung gesetzlich eingeräumt ist;
  3. 23.Ziffer 23
    1. a)Litera adie Aufnahme in den Landesdienst im Wege der Ernennung auf eine Planstelle, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert ist, oder im Wege des Abschlusses eines einer solchen Ernennung gleichkommenden Dienstvertrages;
    2. b)Litera bdie Ernennung von Landesbediensteten auf Planstellen, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert sind;
  4. 24.Ziffer 24
    1. a)Litera adie Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (§ 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
    2. b)Litera bdie Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
  5. 25.Ziffer 25die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Art. 118 Abs. 7 B-VG);die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Artikel 118, Absatz 7, B-VG);
  6. 25a.Ziffer 25 adie Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 66 Abs. 2 K-LVG;die Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG in Verbindung mit Artikel 66, Absatz 2, K-LVG;
  7. 26.Ziffer 26die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Art. 102 Abs. 4 B-VG;die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Artikel 102, Absatz 4, B-VG;
  8. 27.Ziffer 27die Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben;
  9. 28.Ziffer 28die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Art. 38 Abs. 4 K-LVG, Art. 42a und 14b Abs. 5 B-VG);die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Artikel 38, Absatz 4, K-LVG, Artikel 42 a und 14b Absatz 5, B-VG);
  10. 29.Ziffer 29
    1. a)Litera adie Auflösung eines Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 K-AGO; § 99 Abs. 1 K-KStR 1998; § 101 Abs. 1 K-VStR 1998);die Auflösung eines Gemeinderates (Paragraph 103, Absatz eins, K-AGO; Paragraph 99, Absatz eins, K-KStR 1998; Paragraph 101, Absatz eins, K-VStR 1998);
    2. b)Litera bdie Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (§ 103 Abs. 2 und 3 K-AGO;§ 99 Abs. 3 und 4 K-KStR 1998; § 101 Abs. 3 und 4 K-VStR 1998);die Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (Paragraph 103, Absatz 2 und 3 K-AGO;§ 99 Absatz 3 und 4 K-KStR 1998; Paragraph 101, Absatz 3 und 4 K-VStR 1998);
    3. c)Litera cEntscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (§ 37 Abs. 5 K-AGO);Entscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (Paragraph 37, Absatz 5, K-AGO);
    4. d)Litera dErsatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (§ 101 K-AGO, § 97 K-KStR 1998);Ersatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (Paragraph 101, K-AGO, Paragraph 97, K-KStR 1998);
    5. e)Litera edie Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (§ 68a K-AGO; § 68a K-KStR 1998; § 69a K-VStR 1998; Art. 119 Abs. 4 B-VG);die Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (Paragraph 68 a, K-AGO; Paragraph 68 a, K-KStR 1998; Paragraph 69 a, K-VStR 1998; Artikel 119, Absatz 4, B-VG);
  11. 30.Ziffer 30
    1. a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3 K-LWKG);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (Paragraph 7, Absatz 3, K-LWKG);
    2. b)Litera bdie Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 4 K-LWKG);die Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (Paragraph 7, Absatz 4, K-LWKG);
  12. 31.Ziffer 31
    1. a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (§ 7 Abs. 3 K-LAKG);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (Paragraph 7, Absatz 3, K-LAKG);
    2. b)Litera bdie Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (§ 17 Abs. 2 und 3 K-LAKG);die Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (Paragraph 17, Absatz 2 und 3 K-LAKG);
  13. 32.Ziffer 32
    1. a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (§ 195 Abs. 4 und § 195a Abs. 7 und 8 Ärztegesetz 1998);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (Paragraph 195, Absatz 4 und Paragraph 195 a, Absatz 7 und 8 Ärztegesetz 1998);
    2. b)Litera bdie Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (§ 195b Ärztegesetz 1998);die Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (Paragraph 195 b, Ärztegesetz 1998);
  14. 33.Ziffer 33die Genehmigung von Satzungen oder Geschäftsordnungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen und von durch Landesgesetz eingerichteten Interessenvertretungen, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;
  15. 34.Ziffer 34die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (§ 6 K-LSG);die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (Paragraph 6, K-LSG);
  16. 35.Ziffer 35die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAuszG);die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (Paragraph 8, K-LAuszG);
  17. 36.Ziffer 36
    1. a)Litera adie Schaffung besonderer Auszeichnungen für Gebiete oder Personen und die Festlegung des Verleihungsstatutes;
    2. b)Litera bdie Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der lit. a;die Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der Litera a, ;,
  18. 37.Ziffer 37Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;Entscheidungen gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 17, UVP-G 2000;
  19. 38.Ziffer 38
    1. a)Litera adie Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG);die Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (Paragraph 4, Absatz 5, K-WFG);
    2. b)Litera bdie Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG);die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (Paragraph 35, Absatz 2, K-WFG);
    3. c)Litera cdie Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG);die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (Paragraph 35, Absatz 2 a, K-WFG);
    4. d)Litera ddie Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K-WFG);die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (Paragraph 35, Absatz 2, K-WFG);
    5. e)Litera edie Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c K-WFG zu gewähren;die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, K-WFG zu gewähren;
    6. f)Litera f(entfällt)
  20. 39.Ziffer 39das Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen durch das Land, insbesondere der Abschluß von Gesellschaftsverträgen;
  21. 40.Ziffer 40der Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen;
  22. 41.Ziffer 41die grundsätzliche Entscheidung über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben durch das Land, deren Verwirklichung insgesamt einen Aufwand von mehr als 250.000,– Euro an Landesmitteln erfordern würde, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme nicht im Voranschlag als Einzelobjekt angeführt ist;
  23. 42.Ziffer 42Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Z 2 ergibt;Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Ziffer 2, ergibt;
  24. 42a.Ziffer 42 adie Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Art. 41 Abs. 5 K-LVG);die Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Artikel 41, Absatz 5, K-LVG);
  25. 43.Ziffer 43sofern zwischen dem für das Aufgabengebiet zuständigen und dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Einvernehmen zustande kommt:
    1. a)Litera adie Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Subventionen und von jenen Aufwendungen, für die nur im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist;
    2. b)Litera bdie Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;
    3. c)Litera cdie Vergabe von Aufträgen über Arbeiten und Lieferungen für das Land;
  26. 44.Ziffer 44die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung, zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zu sonstigen Maßnahmen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,- erfordern würde (§ 26 Z 1 bis 3 K-BVG);die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung, zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zu sonstigen Maßnahmen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,- erfordern würde (Paragraph 26, Ziffer eins bis 3 K-BVG);
  27. 45.Ziffer 45(entfällt)
  28. 46.Ziffer 46(entfällt)
  29. 47.Ziffer 47(entfällt)
  30. 48.Ziffer 48Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 6 K-AFG, § 36 Abs. 6 K-WFG, § 25 Abs. 6 K-BVG, § 20 Abs. 5 K-KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG, § 17 Abs. 5 K-BBFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG;Entscheidungen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, K-AFG, Paragraph 36, Absatz 6, K-WFG, Paragraph 25, Absatz 6, K-BVG, Paragraph 20, Absatz 5, K-KGFG, Paragraph 17, Absatz 5, K-RegFG, Paragraph 17, Absatz 5, K-BBFG und Paragraph 16, Absatz 5, K-WWFG;
  31. 49.Ziffer 49die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (§ 45 Abs. 1 K-LKABG).die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (Paragraph 45, Absatz eins, K-LKABG).
  1. (2)Absatz 2Soweit in Angelegenheiten nach Abs. 1 ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Abs. 1 Z 10, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.Soweit in Angelegenheiten nach Absatz eins, ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 10,, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.

1.

Angelegenheiten, die bundes- oder landesverfassungsgesetzlich der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind;

2. a)

Gesetzesvorschläge an den Landtag (Art. 31 Abs. 1 K-LVG);

b)

sonstige Anträge an den Landtag;

c)

die Weiterleitung von Anliegen an den Landtag;

3.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf

a)

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Art. 140 B-VG);

b)

Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Art. 139 B-VG);

c)

Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a B-VG);

d)

Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG);

e)

Feststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);

f)

Feststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);

g)

Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Art. 138 Abs. 1 B-VG);

h)

Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG);

i)

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 70 Abs. 5 K-LVG);

j)

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG);

k)

Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Art. 137 B-VG);

4.

Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Art. 126a, Art 127c iVm Art. 126a B-VG und Art 70 Abs. 5 K-LVG, 137, 138 Abs. 1 und 2, 138a Abs. 1 und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG;

5.

a) Entscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;

b)

Schriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;

6.

Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG ;

7.

Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme von

a)

Verordnungen auf dem Gebiet der Straßenpolizei,

b)

Verordnungen nach § 15 K-TZG 2008;

8.

Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Art. 37a K-LVG);

9.

die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG);

10.

a) die Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Art. 106 B-VG; § 8 Abs. 5 lit. a Übergangsgesetz 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014; § 1 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008)

b)

die Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;

11.

die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Art. 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 151 Abs. 51 B-VG; § 1 Abs. 5 und 6 K-LvwGÜG; § 2 K-LvwGG) ;

12.

die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (§ 6 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften);

13.

(entfällt)

14.

die Bestellung des Leiters der Dienststelle für Landesabgaben (§ 7 Abs. 2 K-AOG);

15.

die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;

16.

die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (§ 11 Abs. 2 lit. a und b K-GVG);

17.

die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern einer Wahlbehörde (Wahlkommission), sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;

18.

die Bestellung der Vorsitzenden, deren Stellvertreter, der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Einigungskommissionen sowie der Obereinigungskommission (§§ 252 Abs. 2 und 255 Abs. 1 K-LArbO);

19.

die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 4 K-LFBAO);

20.

a) die Bestellung von Organen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Beiräten oder sonstigen Einrichtungen oder einzelner ihrer Mitglieder, sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;

b)

die Entsendung von Vertretern des Landes in Organe anderer Körperschaften, Beiräte, Aufsichtsräte und sonstige Einrichtungen, ausgenommen in Generalversammlungen (Hauptversammlungen) von Kapitalgesellschaften;

21.

die Erstattung von Besetzungsvorschlägen;

22.

Äußerungen zu Bestellungen, Ernennungen oder sonstigen Besetzungen, sofern das Recht zur Äußerung der Landesregierung gesetzlich eingeräumt ist;

23. a)

die Aufnahme in den Landesdienst im Wege der Ernennung auf eine Planstelle, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert ist, oder im Wege des Abschlusses eines einer solchen Ernennung gleichkommenden Dienstvertrages;

b)

die Ernennung von Landesbediensteten auf Planstellen, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert sind;

24. a)

die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (§ 2 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008; Art. 44 Abs. 3 K-LVG);

b)

die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 und 3 iVm. § 2 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008);

25.

die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Art. 118 Abs. 7 B-VG);

26.

die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Art. 102 Abs. 4 B-VG;

27.

die Zustimmung zu einer Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte (§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014);

28.

die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Art. 38 Abs. 4 K-LVG, Art. 42a und 14b Abs. 5 B-VG);

29. a)

die Auflösung eines Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 K-AGO; § 99 Abs. 1 K-KStR 1998; § 101 Abs. 1 K-VStR 1998);

b)

die Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (§ 103 Abs. 2 und 3 K-AGO;§ 99 Abs. 3 und 4 K-KStR 1998; § 101 Abs. 3 und 4 K-VStR 1998);

c)

Entscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (§ 37 Abs. 5 K-AGO);

d)

Ersatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (§ 101 K-AGO, § 97 K-KStR 1998);

e)

die Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (§ 68a K-AGO; § 68a K-KStR 1998; § 69a K-VStR 1998;

Art. 119 Abs. 4 B-VG);

30. a)

die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3 K-LWKG);

b)

die Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 4 K-LWKG);

31. a)

die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (§ 7 Abs. 3 K-LAKG);

b)

die Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (§ 17 Abs. 2 und 3 K-LAKG);

32. a)

die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (§ 195 Abs. 4 und § 195a Abs. 7 und 8 Ärztegesetz 1998);

b)

die Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (§ 195b Ärztegesetz 1998);

33.

die Genehmigung von Satzungen oder Geschäftsordnungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen und von durch Landesgesetz eingerichteten Interessenvertretungen, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;

34.

die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (§ 6 K-LSG);

35.

die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAuszG);

36. a)

die Schaffung besonderer Auszeichnungen für Gebiete oder Personen und die Festlegung des Verleihungsstatutes;

b)

die Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der lit. a;

37.

Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;

38. a)

die Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG);

b)

die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG);

c)

die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG);

d)

die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K-WFG);

e)

die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c K-WFG zu gewähren;

f)

(entfällt)

39.

das Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen durch das Land, insbesondere der Abschluß von Gesellschaftsverträgen;

40.

der Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen;

41.

die grundsätzliche Entscheidung über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben durch das Land, deren Verwirklichung insgesamt einen Aufwand von mehr als 250.000,– Euro an Landesmitteln erfordern würde, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme nicht im Voranschlag als Einzelobjekt angeführt ist;

42.

Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Z 2 ergibt;

43.

sofern zwischen dem für das Aufgabengebiet zuständigen und dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Einvernehmen zustande kommt:

a)

die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Subventionen und von jenen Aufwendungen, für die nur im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist;

b)

die Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;

c)

die Vergabe von Aufträgen über Arbeiten und Lieferungen für das Land;

44.

die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung gemäß § 26 K-BVG;

45.

die Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ sowie die Bestellung, Anstellung und Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gemäß Art. III § 1 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017 iVm § 6 und § 9 Abs. 3 K-SvKG;

46.

die Erteilung einer Einwilligung gemäß Art. III § 1 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017 iVm § 8 Abs. 1 K-SvKG;

47.

a) die Verlautbarung des Berichtes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ und der Schlussrechnung gemäß Art. III § 6 Abs. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017;

b)

die Ausstellung einer Entlastungsbescheinigung an die Abwickler des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gemäß Art. III § 9 Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017;

48.

Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 6 K-AFG, § 36 Abs. 6 K-WFG, § 25 Abs. 6 K-BVG, § 20 Abs. 5 K-KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG, § 17 Abs. 5 K-SBFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG;

49.

die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (§ 45 Abs. 1 K-LKABG).

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