§ 4 K-GOL Referate

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999

(1) In der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.

(2) Die nicht der kollegialen Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung gemäß § 3 unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (§ 1 Abs. 1) und des Landes als Träger von Privatrechten (§ 1 Abs. 2) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.

(3) Der Referent kann fallweise zu einer von ihm geführten Angelegenheit, die nicht gemäß § 3 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten ist, die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 01.03.1999 bis 29.12.2014

(1) In der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.

(2) Die nicht der kollegialen Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung gemäß § 3 unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (§ 1 Abs. 1) und des Landes als Träger von Privatrechten (§ 1 Abs. 2) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.

(3) Der Referent kann fallweise zu einer von ihm geführten Angelegenheit, die nicht gemäß § 3 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten ist, die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen.

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