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(1) Der Landeshauptmann wird im FallFalle seiner Verhinderung oder im FallFalle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Angelegenheiten der LandesverwaltungLandesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten (Art. 46 Abs. 3 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im FallFalle seiner Verhinderung oder im FallFalle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) bei den kollegialen Beratungen (Art. 56 Abs. 2 K-LVG) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 53 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Fall seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 5 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 5 K-LVG).
(4) Inwieweit sich die Referenten (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Landesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
(1) Der Landeshauptmann wird im FallFalle seiner Verhinderung oder im FallFalle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Angelegenheiten der LandesverwaltungLandesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten (Art. 46 Abs. 3 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im FallFalle seiner Verhinderung oder im FallFalle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) bei den kollegialen Beratungen (Art. 56 Abs. 2 K-LVG) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 53 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Fall seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 5 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 5 K-LVG).
(4) Inwieweit sich die Referenten (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Landesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.