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(1) Der Landeshauptmann wird in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten (Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im FallFalle seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Ende der Verhinderung oder im FallFalle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 53 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 54 K-LVG).
(3) Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
(1) Der Landeshauptmann wird in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten (Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im FallFalle seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Ende der Verhinderung oder im FallFalle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 53 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 54 K-LVG).
(3) Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.