§ 43 Wr. AWG

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Kleingartenanlagen mit Vertretung können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer der Kleingärten sinngemäß Anwendung finden.

(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl. Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.

(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter bzw. 0,77 Kubikmeter nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.

(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.

(5) Die Jahresabgabe wird

1.

nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Kleingärtnervereins für alle Benützer der Kleingärten oder

2.

bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem gegenüber

ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

(1) Bei Kleingartenanlagen mit Vertretung können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer der Kleingärten sinngemäß Anwendung finden.

(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl. Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.

(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter bzw. 0,77 Kubikmeter nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.

(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.

(5) Die Jahresabgabe wird

1.

nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Kleingärtnervereins für alle Benützer der Kleingärten oder

2.

bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem gegenüber

ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten