§ 15 K-GOL Verlauf

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden haben die Mitglieder der Landesregierung die einzelnen Angelegenheiten in der Reihenfolge der Tagesordnung vorzutragen. Die Landesregierung darf im Einzelfall eine andere Reihenfolge beschließen.

(3) Der Vortrag ist mit einem gleichzeitig schriftlich vorzulegenden Antrag zu schließen.

(4) Abänderungs- oderund Zusatzanträge dürfen von jedem Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich gestellt werden.

(5) Jeder Antrag darf vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich oder mündlich gestelltzurückgezogen werden.

Stand vor dem 14.05.2013

In Kraft vom 01.03.1999 bis 14.05.2013

(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden haben die Mitglieder der Landesregierung die einzelnen Angelegenheiten in der Reihenfolge der Tagesordnung vorzutragen. Die Landesregierung darf im Einzelfall eine andere Reihenfolge beschließen.

(3) Der Vortrag ist mit einem gleichzeitig schriftlich vorzulegenden Antrag zu schließen.

(4) Abänderungs- oderund Zusatzanträge dürfen von jedem Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich gestellt werden.

(5) Jeder Antrag darf vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich oder mündlich gestelltzurückgezogen werden.

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