§ 17 K-GOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Landesamtsdirektor hat an den Sitzungen der Landesregierung beratend teilzunehmen§ 17 K-GOL seit 07.06.2023 weggefallen.

(2) Weitere Landesbedienstete oder sonstige fachkundige Personen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung den Sitzungen beigezogen werden.

Stand vor dem 07.06.2023

In Kraft vom 01.03.1999 bis 07.06.2023
(1) Der Landesamtsdirektor hat an den Sitzungen der Landesregierung beratend teilzunehmen§ 17 K-GOL seit 07.06.2023 weggefallen.

(2) Weitere Landesbedienstete oder sonstige fachkundige Personen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung den Sitzungen beigezogen werden.

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